Eine „siegreiche Niederlage“?

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger: Eine „siegreiche Niederlage“?. beck-aktuell, 26.10.2020 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/11226)
Der EuGH hat sich wieder mit der Vorratsdatenspeicherung befasst. Anders als teils erwartet, hat der Gerichtshof kein absolutes Verbot, sondern ein Stufenmodell vorgegeben. Einerseits hat er seine strenge Linie fortgeführt und eine generelle und unterschiedslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten für unionsrechtswidrig erklärt. Andererseits hat er mit Blick auf das Gewicht der verfolgten Ziele bedeutsame, an materielle und prozedurale Kautelen geknüpfte und teils noch konkretisierungsbedürftige Ausnahmen formuliert.
Hier setzt das Urteil des EuGH vom 6.10.2020 (C-511/18 u.a.; englische Fassung BeckRS 2020, 25511) an, das eine der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens mit der Formel eines „victorius defeat“ auf den Punkt gebracht hat (noch offen die Vorlage des BVerwG, Beschl. 25.9.2019 – 6 C 13/18, BeckRS 2019, 26126). Der Gerichtshof hat nämlich, anders als teils erwartet, kein absolutes Verbot, sondern ein Stufenmodell vorgegeben. Er hat einerseits seine strenge Linie fortgeführt und eine generelle und unterschiedslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten für unionsrechtswidrig erklärt. Denn sie treffe jeden Nutzer verdachtsunabhängig, und aussagekräftige Daten über das Leben des Einzelnen stünden infrage, womit ein Abschreckungseffekt für die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten drohe; auch bestünden Missbrauchsgefahren. Das Argument, die Eingriffsschärfe resultiere primär aus der staatlichen Zugriffsmöglichkeit auf diese Daten, so dass Belastungsintensität und Rechtfertigungsfähigkeit maßgeblich von den Voraussetzungen des Datenabrufs abhingen, teilt der EuGH damit nicht. Andererseits hat er mit Blick auf das Gewicht der verfolgten Ziele bedeutsame, an materielle und prozedurale Kautelen geknüpfte und teils noch konkretisierungsbedürftige Ausnahmen formuliert. Diese umfassen etwa generell IP-Adressen, ferner nach Feststellung einer ernsten Störung oder Gefährdung der nationalen Sicherheit (einschließlich Terrorismus) generell Standort- und Verkehrsdaten und schließlich ebensolche Daten auch bei räumlicher oder zeitlicher Nähe des Betroffenen zu schweren Straftaten oder Gefahren.
Der Ball liegt daher wieder beim Gesetzgeber. Dieser muss rechtspolitisch entscheiden, ob und inwieweit er die verfassungs- und unionsrechtlich bestehenden Regelungsmöglichkeiten ausschöpft. •
Zitiervorschlag
Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger: Eine „siegreiche Niederlage“?. beck-aktuell, 26.10.2020 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/11226)



