Ehemaliger Präsident des Bundesarbeitsgerichts Thomas Dieterich verstorben

Zitiervorschlag
Ehemaliger Präsident des Bundesarbeitsgerichts Thomas Dieterich verstorben. beck-aktuell, 10.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176456)
Im Alter von 81 Jahren ist am 06.05.2016 der Vierte Präsident des Bundesarbeitsgerichts Thomas Dieterich in Kassel verstorben. Dieterich war bereits seit 1972 BAG-Richter, dessen Präsident er schließlich im Jahr 1994, nach einem Abstecher an das Bundesverfassungsgericht, wurde. Er beschäftigte sich insbesondere mit Arbeitskampfrecht, dem Ausgleich ungleicher Kräfteverhältnisse im Vertragsrecht und der Beseitigung beruflicher Nachteile von Frauen.
1972 zum BAG-Richter berufen
Thomas Dieterich wurde im Jahre 1934 in Hirschberg/Schlesien geboren. Nach dem Studium in Heidelberg und Göttingen promovierte er mit einer wegweisenden Arbeit zu den betrieblichen Normen nach dem Tarifvertragsgesetz. Im März 1963 trat er in die baden-württembergische Arbeitsgerichtsbarkeit ein und wurde bereits im November 1972 zum Richter am Bundesarbeitsgericht berufen.
Wegweisende Entscheidungen zur Mitbestimmung des Betriebsrats und im Bereich Arbeitskampf
Im Dritten Senat wirkte Dieterich an grundlegenden Entscheidungen zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Altersversorgung mit. Nach seinem Wechsel in den Ersten Senat trugen dessen Leitentscheidungen zur Rechtmäßigkeit von Aussperrungen und der damit verbundenen grundrechtsbezogenen richterrechtlichen Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts seine Handschrift. Im Jahr 1980 übernahm er den Vorsitz des Dritten Senats. In diese Zeit fielen richtungsgebende Entscheidungen zum Recht der betrieblichen Altersversorgung, vor allem zur Durchsetzung des Verbots der mittelbaren Diskriminierung von Frauen und zur ablösenden Betriebsvereinbarung.
Abstecher an das Verfassungsgericht
1986 wurde Dieterich zum Honorarprofessor an der Georg-August-Universität Göttingen bestellt und im November 1987 zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ernannt. Dort war er insbesondere für das Berufsrecht zuständig und brachte wichtige Entscheidungen auf den Weg. Zu den bekanntesten Entscheidungen zählen ein Beschluss zur Verfassungswidrigkeit des entschädigungslosen Wettbewerbsverbots für Handelsvertreter (NZA 1990, 389), ein Beschluss zur Gleichstellung der Ehefrau bei der Nachnamenswahl (NNotZ 1991, 483) sowie Grundsatzentscheidungen zur gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen (NJW 1991, 2005) und zur Inhaltskontrolle von Bürgschaften unerfahrener beziehungsweise wirtschaftlich schwacher Personen gegenüber Banken (NJW 1994, 36).
Als Präsident zurück ans BAG
Im Februar 1994 wurde Dieterich zum Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts berufen und übernahm den Vorsitz des Ersten Senats, den er bis zu seinem Ruhestand Mitte des Jahres 1999 innehatte. In dieser Zeit prägte er maßgeblich die Rechtsprechung zum Arbeitskampfrecht im Lichte von Art. 9 Abs. 3 GG und zu kollektivrechtlichen Unterlassungsansprüchen.
In vielen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Institutionen tätig
In seiner Amtszeit als Präsident bereitete er auch den Umzug des BAG von Kassel nach Erfurt im November 1999 vor. Dieterich war im Ruhestand auch in vielen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Institutionen tätig. So wurde er von der Bundesregierung zum Vorsitzenden der Kommission zur Klärung der Fragen von "Scheinselbständigkeit" berufen. Die Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit und die Betätigung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkoalitionen haben ihn weiterhin intensiv beschäftigt und zu Publikationen veranlasst, die bis heute Einfluss auf die Entwicklung des kollektiven Arbeitsrechts nehmen.
Offen für gegensätzliche Positionen und sensibel für soziale Entwicklungen
Für Thomas Dieterich waren die Unbefangenheit, Unabhängigkeit und Gesetzesbindung der rechtsprechenden Gewalt ein hohes Gut. Offen für gegensätzliche Positionen und mit Sensibilität für soziale Entwicklungen waren es für ihn die Grundrechte, an denen sich Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung zu orientieren hatten. Auch als Wissenschaftler stellte er deren Bedeutung für das Arbeitsrecht in den Mittelpunkt seines Wirkens. Seine Konzeptionen zum Arbeitskampfrecht und zum Ausgleich ungleicher Kräfteverhältnisse im Vertragsrecht bleiben zukunftsweisend. Er war auch einer der Ersten, der dazu beigetragen hat, die vielfältigen beruflichen Benachteiligungen von Frauen zu benennen und ihnen mit den Mitteln des Rechts zu begegnen. Mit der Kraft seiner Argumente hat er die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in zentralen Fragen des Arbeitsrechts geprägt und ihr Beachtung und Anerkennung verschafft.
- Redaktion beck-aktuell
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