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LG Düsseldorf

Werden mehrere Adhäsionsanträge unterschiedlicher Antragsteller in einem Verfahren gestellt, fällt die Verfahrensgebühr für den Verteidiger nur einmal an

Schüler entlasten Jugendrichter

1. Bei der Berechnung der Verfahrensgebühr aufgrund der Tätigkeit des Verteidigers im Adhäsionsverfahren kommt es regelmäßig nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger auftreten und wie viele Ansprüche erhoben werden. 2. Zur Berechnung des Gegenstandswertes werden lediglich die Gegenstandswerte der Adhäsionsklagen zusammengerechnet. LG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - 14 KLs 1/14, BeckRS 2016, 15414

Anmerkung von 
Rechtsanwältin Astrid Lilie-Hutz, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 18/2016 vom 08.09.2016

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Sachverhalt

Rechtsanwalt (R) hat einen Angeklagten in einer Hauptverhandlung verteidigt, an welcher mehrere Nebenkläger mehrere Opfer vertreten haben. Im Anschluss an die Verhandlung hat R einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Die Kosten wurden durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend festgesetzt. Der Bezirksrevisor hat gegen die Festsetzung Erinnerung eingelegt. Der Erinnerung hat der Urkundsbeamte durch Beschluss vollständig abgeholfen. Gegen diesen Beschluss des Urkundsbeamten hat R „Beschwerde“ eingelegt.

Rechtliche Wertung

Gemäß § 55 I 1 RVG werde die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Gemäß § 56 I RVG könne gegen diese Festsetzung zunächst Erinnerung eingelegt werden. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung sei dann wiederum das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft, § 56 II 1 RVG. Die Beschwerde, über die durch das OLG zu entscheiden sei, sei demnach erst statthaft, wenn durch die zuständige Stelle abschließend und ablehnend über die Erinnerung entschieden worden sei. Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung sei nach §§, 55 I 56 II 1 iVm § 33 VIII RVG der zuständige Einzelrichter.

Zu einer solchen Entscheidung sei es vorliegend (Rechtsbehelf gegen den Beschluss) bisher nicht gekommen. Zunächst sei das Verfahren der Erinnerung des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgeschlossen worden. Dieser Erinnerung habe der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss vollständig abgeholfen, was im Verfahren der Erinnerung ohne weiteres zulässig sei. Diese Abhilfeentscheidung sei ein den Rechtsanwalt erstmalig belastender Festsetzungsbeschluss, denn in der Sache handele es sich bei der Entscheidung um eine abgeänderte Festsetzung der Pflichtverteidigergebühr. Hiergegen sei nicht das Rechtsmittel der Beschwerde, sondern das der Erinnerung gegeben. Der Schriftsatz sei daher so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreichbar sei. Für die Entscheidung über die Erinnerung sei – soweit der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ihr nicht bereits durch Beschluss abgeholfen habe – gemäß § 56 II 1 RVG i.V.m. § 33 VIII RVG die zuständige Strafkammer durch Einzelrichterin zuständig.

Die demnach zulässige Erinnerung sei jedoch nicht begründet. Über den vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle genannten Betrag hinaus stehe R keine Pflichtverteidigervergütung zu. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr im Adhäsionsverfahren sei der Gegenstandswert, § 49 RVG. R habe für das Adhäsionsverfahren lediglich einmal den Anspruch auf die Gebühr gemäß § 49 RVG iVm Nr. 4143 der Anlage 1 zum RVG. Der hierfür maßgebliche Gegenstandswert betrage 2.433.225 EUR, denn die beiden Gegenstandswerte der Adhäsionsklagen seien zusammenzurechnen. Dabei würden § 15 I und II RVG klarstellen, dass die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung umfassen und für jede Angelegenheit nur einmal anfallen würden. Vorliegend bilde die Verteidigung gegen die beiden Adhäsionsanträge eine einzige Angelegenheit iSd § 15 II RVG. Dieselbe Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift liege dann vor, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang bestehe und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden könne. Dies richte sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei insbesondere der Inhalt des ersten Auftrags maßgebend sei. Regelmäßig bilde die Tätigkeit des Verteidigers im Adhäsionsverfahren innerhalb derselben Instanz eines Strafverfahrens gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit, da dieses Verfahren einen „aus der Straftat“ erwachsenen Anspruch betreffe. Dabei komme es regelmäßig nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden. Die beiden Adhäsionsanträge seien auf den Lebenssachverhalt gestützt, der Gegenstand der Anklageschrift war. Dass es sich im zivilprozessualen Sinne um unterschiedliche Streitgegenstände handele, ändere daran nichts, denn der Begriff der „Angelegenheit“ sei hiervon unabhängig. Der innere Zusammenhang zwischen den beiden Adhäsionsklagen liege darin, dass Grundlage für sie der Lebenssachverhalt bilde, der Gegenstand eines einheitlichen Strafverfahrens sei. Die Adhäsionsklagen seien auch zeitlich in unmittelbarem Zusammenhang zueinander erhoben worden. Bei der Bewertung der gebührenrechtlichen Angelegenheit sei auch unerheblich, dass die Beiordnung von R zur Verteidigung gegen die beiden Adhäsionsklagen durch zwei verschiedene Beschlüsse (desselben Datums) erfolgt sei. Diese allein der Übersichtlichkeit und Praktikabilität dienende Handhabung könne an dem inneren Zusammenhang zwischen den beiden Vorgängen nichts ändern.

Praxishinweis

Das Adhäsionsverfahren soll es den geschädigten Zeugen ermöglichen, Schmerzensgeld- und andere Ansprüche bereits im Strafverfahren, bei welchem sie ohnehin grundsätzlich eine Aussagepflicht haben, geltend zu machen und ihnen auf diesem Weg eine weitere Aussage im Zivilverfahren zu ersparen. Das kann u.U. zu Lasten des Verteidigers gehen, wie der Fall hier zeigt. Da „dieselbe Angelegenheit“ i.S.d. § 22 RVG nicht ausdrücklich bestimmt wird, kommt es auf Umstände des Einzelfalls an, wobei Art und Umfang des Auftrages maßgeblich sind. Wenn mehrere Personen durch eine Handlung geschädigt wurden, wird der Verteidiger mit unterschiedlichen Ansprüchen konfrontiert, muss seinen Mandanten gegen diese verteidigen und erhält nur eine Gebühr (wenn auch mit Zusammenrechnung der Gegenstandwerte). Hat der Mandant aber durch verschiedene Handlungen, die nur in einer Hauptverhandlung verhandelt werden, mehrere Opfer geschädigt, muss etwas anderes gelten. Wenn die Ansprüche nicht auf demselben historischen Vorgang beruhen und jeweils einen eigenständigen Lebenssachverhalt bilden, muss der Verteidiger dies in seinem Kostenfestsetzungsantrag deutlich machen, da die Gebühr – wie vorliegend geschehen – ansonsten nur einmal angesetzt wird. Stringent ist diese Einzelfalllösung allerdings nicht, da sich für den Rechtsanwalt, der mehrere Opfer aus demselben Gegenstand vertritt, die Verfahrensgebühr um jeweils 0,3 erhöht, vgl. VV 1008 RVG.