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OLG Karlsruhe

Outplacement-Beratung durch den Rechtsanwalt nach vorheriger Vertretung im Arbeitsgerichtsverfahren zulässig

Codiertes Recht

BRAO § 45 II Nr. 2 Es ist einem Rechtsanwalt nicht verboten, vergütungspflichtige Outplacement-Dienstleistungen für seinen Mandanten zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt in der vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Vertretung selbst dafür gesorgt hat, dass der frühere Arbeitgeber in einer Abfindungsvereinbarung die Kosten der Outplacement-Beratung übernimmt. (Leitsatz des Gerichts) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.05.2016 - 9 U 19/15, BeckRS 2016, 16826

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 21/2016 vom 12.10.2016

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Sachverhalt

Im Jahr 2013 kam es zu einem Prozess vor dem Arbeitsgericht, in dem es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers ging. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Dabei einigte sich der Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses; der Arbeitgeber übernahm ua die Kosten einer „Outplacement-Beratung“ nach Wahl des Klägers iHv 15.000 EUR. Mit dieser Beratung sollte der Kläger professionelle Unterstützung für seine berufliche Neuorientierung erhalten. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde der Kläger von dem Beklagten, der von Beruf Rechtsanwalt ist, vertreten. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit erbringt der Beklagte auch Outplacement-Dienstleistungen. Nach der Beendigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens schlossen der Kläger und der Beklagte eine schriftliche „Outplacement-Vereinbarung“. Der Kläger sollte von dem Beklagten bei der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses beraten und unterstützt werden. Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien sollte sich zeitlich in drei aufeinanderfolgende Phasen gliedern. Die Parteien vereinbarten eine Pauschalvergütung von 15.000 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, wobei der Beklagte seine Rechnung – im Hinblick auf den vorausgegangenen Vergleich im arbeitsgerichtlichen Verfahren – an den früheren Arbeitgeber des Klägers stellen sollte. Der Kläger trat seine Ansprüche auf Kostenerstattung aus diesem Vergleich an den Beklagten ab. Der Vertrag sah die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung durch Kündigung des Klägers vor, wobei die Vergütung bei einer vorzeitigen Vereinbarung vom Berater je nach Zeitpunkt der Kündigung gestaffelt zurückgezahlt werden sollte.

Der Beklagte erbrachte in der Folgezeit Leistungen, die der Phase 1 in der Outplacement-Vereinbarung zuzurechnen waren. Sodann kündigte der Kläger die Outplacement-Vereinbarung, von der Vergütung iHv 15.000 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, die der Beklagte bereits vom früheren Arbeitgeber des Klägers erhalten hatte, zahlte er einen Teilbetrag von 5.950 EUR zurück. Mit seiner Klage zum LG verlangte der Kläger vom Beklagten, auch die restliche Vergütung iHv 10.000 EUR zzgl. Mehrwertsteuer an seinen früheren Arbeitgeber zurückzuzahlen. Der Beklagte sei zur Rückzahlung verpflichtet, da der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag nichtig sei. Nach dem vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Verfahren sei der Beklagte gemäß § 45 II Nr. 2 BRAO nicht berechtigt gewesen, eine entgeltliche Beratungstätigkeit auszuüben, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vorausgegangenen anwaltlichen Tätigkeit gestanden habe. Das LG wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil richtete sich die teilweise erfolgreiche Berufung des Klägers.

Rechtliche Wertung

Dem Kläger stehe ein Zahlungsanspruch iHv 5.950 EUR nebst Zinsen zu. Denn zum Zeitpunkt der Kündigung des Klägers sei die vereinbarte Leistungsphase 1 noch nicht beendet gewesen.

Dem Kläger stehe hingegen kein Rückzahlungsanspruch zu, der über den Betrag von (noch) 5.950 EUR hinausgehe. Der Beklagte sei hinsichtlich des ihm aus der Vergütung verbleibenden Drittels nicht ungerechtfertigt bereichert. Denn die Outplacement-Vereinbarung sei wirksam. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB iVm § 45 II Nr. 2 BRAO) liege nicht vor. Nach § 45 II Nr. 2 BRAO sei ein Rechtsanwalt nicht berechtigt, in der selben Angelegenheit, in welcher er bereits als Anwalt tätig war, nachträglich in sonstiger Weise tätig zu werden. Entscheidend für die Beschränkung der anwaltlichen Berufstätigkeit sei der Begriff der „Angelegenheit“. Dienstleistungen, die nicht zum Berufsbild des Anwalts gehörten, dürfe ein Anwalt nur dann nicht erbringen, wenn sie sich auf die selbe „Angelegenheit“ beziehen, in der er bereits anwaltlich tätig geworden sei. Im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit seien die Verbote in § 45 BRAO grundsätzlich eng auszulegen.

Die Outplacement-Vereinbarung einerseits und die vorausgegangene Vertretung des Klägers im arbeitsgerichtlichen Verfahren beträfen nicht dieselbe „Angelegenheit“ im Sinne von § 45 II Nr. 2 BRAO. Dies ergebe sich schon aus einer wörtlichen Auslegung des Begriffs „Angelegenheit“. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sei es um einen Streit des Klägers mit seinem Arbeitgeber über den Bestand des Arbeitsverhältnisses gegangen. Die Outplacement-Vereinbarung habe hingegen Beratungs-Dienstleistungen des Beklagten nach Ende des früheren Arbeitsverhältnisses betroffen, die der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber dienen sollten. Eine Identität zwischen den verschiedenen Angelegenheiten bestehe weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht. Auch die Personen, gegenüber denen der Beklagte Interessen des Klägers zu vertreten hatte, seien verschieden gewesen. Vor dem Arbeitsgericht sei es allein um eine Interessenvertretung gegenüber dem früheren Arbeitgeber gegangen; bei der späteren Beratung des Klägers seien hingegen seine Interessen im Verhältnis zu möglichen neuen Arbeitgebern zu wahren gewesen.

Bei der Auslegung von § 45 II Nr. 2 BRAO sei auch die Funktion dieser Verbotsnorm zu berücksichtigen. Sinn und Zweck des Verbots sprächen gegen eine erweiternde Auslegung.

Praxistipp

Zutreffend hat das OLG Karlsruhe die ohnehin verfassungsrechtlich problematische Verbotsnorm (vgl. Kilian in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, BRAO § 45 Rn. 44) restriktiv ausgelegt. Das Verbot des § 45 II Nr. 2 BRAO besteht nur in den „Angelegenheiten“, mit denen der Anwalt mit seiner besonderen Eigenschaft „befasst“ ist, erforderlich ist zumindest eine teilweise Identität des Sachverhalts mit den sich daraus ergebenden materiellen Rechtsverhältnissen (Kilian in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 45 Rn. 27). Dies ist bei der Vertretung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Arbeitgeber einerseits und einer Beratungstätigkeit gegenüber dem Mandanten andererseits bei der beruflichen Neuorientierung nicht der Fall.