Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch Abschluss einer über die gesetzliche Vergütung hinausgehenden Honorarvereinbarung

Zitiervorschlag
Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch Abschluss einer über die gesetzliche Vergütung hinausgehenden Honorarvereinbarung. beck-aktuell, 19.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189096)
BGB § 634 Nrn. 3, 4, §§ 280 I u. II, 286 Eine Honorarvereinbarung, bei der die Vergütung des Anwalts die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 15-fache übersteigt, verstößt gegen die Schadensminderungspflicht. (Leitsatz der Schriftleitung) KG, Urteil vom 02.12.2014 - 7 U 23/14, BeckRS 2015, 10095
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 17/2015 vom 19.8.2015
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Sachverhalt
Die Klägerin begehrte Anwaltskosten, die ihr im Zusammenhang mit der Führung eines Prozesses gegen die Beklagte auf Beseitigung eines Mangels an einer Kühlanlage auf der Grundlage einer Stundenlohnvereinbarung mit ihren damaligen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, soweit sie über die von ihr gesetzlich zu beanspruchenden Gebühren hinausgehen. Das Landgericht wies die Klage ab, mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung in vollem Umfang weiter. Zur Begründung machte sie ua geltend, dass sich in letzter Zeit die zutreffenden Stimmen mehrten, die einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch neben dem prozessualen Erstattungsanspruch für anwendbar hielten. Die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren stünden ihr, gemäß §§ 634 Nr. 3, 280 I und II, 286 BGB bzw. nach § 634 Nr. 4 iVm § 280 I BGB zu. Der Umfang des Schadens bestimme sich nach § 249 II BGB. Rechtsverfolgungskosten seien danach ersatzfähig, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Es sei auch allgemein anerkannt, dass es neben der prozessualen Kostenerstattungspflicht (§ 91 ZPO) einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten gebe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Grundsätze nicht gelten sollen, wenn es um die Erstattungsfähigkeit der vertraglich vereinbarten Stundensätze im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gehe. Weder § 91 II 1 ZPO noch § 3a RVG noch teleologische Erwägungen stünden dem entgegen. Sie, habe auch nicht gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 II BGB verstoßen. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem Kammergericht keinen Erfolg.
Rechtliche Wertung
Die Klägerin habe weder gemäß § 634 Nr. 3 BGB, §§ 280 I und II, 286 BGB noch aus § 634 Nr. 4 BGB iVm. § 280 I BGB noch aus sonst einem Rechtsgrund einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die ihr im Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung des Mangels an der Kühlanlage aufgrund einer Honorarvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten entstandenen Anwaltskosten über die von ihr gesetzlich zu beanspruchenden Gebühren hinaus. Der Geschädigte könne – im Hinblick auf § 249 II 1 BGB – nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dies sei in Bezug auf die streitgegenständlichen Anwaltskosten, die die gesetzlichen Gebühren erheblich überstiegen, nicht der Fall. Nach dem gesetzgeberischen Leitbild schulde der in einem Prozess Unterlegene grundsätzlich nicht mehr als die gesetzliche Vergütung, § 91 ZPO. Hiervon sei der Gesetzgeber auch nicht dadurch abgerückt, dass er mit der Einführung des RVG die Möglichkeit einer Vergütungsvereinbarung eröffnet habe (§ 3a RVG). Dies ergebe sich schon daraus, dass der Anwalt seinen Mandanten gemäß § 3a I 3 RVG darauf hinweisen müsse, dass die gegnerische Partei im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten müsse. Der rechtsuchenden Partei solle damit verdeutlicht werden, dass sie die Vergütung, soweit sie die gesetzliche Vergütung übersteige, grundsätzlich selbst tragen müsse. Es bestehe im vorliegenden Ausgangsfall kein konkreter Anhaltspunkt, von diesem gesetzgeberischen Grundsatz abzuweichen.
Im Übrigen scheitere die Inanspruchnahme der Beklagten auf Erstattung der über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Anwaltskosten im Hinblick auf die vorstehenden Grundsätze jedenfalls an einem Verstoß der Klägerin gegen § 254 II BGB. Dabei könne hier dahinstehen, ob die Inanspruchnahme des Prozessgegners auf Zahlung eines über den Gebührensätzen liegenden Rechtsanwaltshonorars dann nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoße, wenn es sich um einen außergewöhnlich komplexen und schwierigen Fall handele oder aufgrund eines verhältnismäßig geringen Streitwertes die Gefahr bestehe, dass der Anwalt bei Anwendung der gesetzlichen Gebühr nicht die erforderliche Sorgfalt aufwende. Denn um derartige Fallkonstellationen gehe es vorliegend nicht. Der Ausgangsfall sei weder besonders komplex und schwierig gewesen, noch sei der Streitwert gering gewesen. Warum die Klägerin parallel Anwaltskosten habe verursachen müssen, die die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 15-fache überstiegen, sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Mit derart hohen Gebühren habe die Beklagte nach dem Transparenzgebot, dass Kosten kalkulierbar und vorhersehbar sein müssen, nicht rechnen müssen. Selbst wenn ein Stundensatz von 250 EUR für Anwälte, die sich im privaten Bau- und Architektenrecht spezialisiert hätten, üblich und angemessen sein sollte, besage dies noch nichts darüber, warum die Honorarvereinbarung auf Stundenbasis im vorliegenden Fall erforderlich war und die Beklagte mit einem derart hohen Gebührenaufkommen habe rechnen müssen. Nur ergänzend und vorsorglich weise der Senat die Klägerin darauf hin, dass ein Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage von abgerechneten Stunden ohnehin zur Voraussetzung hätte, dass sie für jede einzelne abgerechnete Stunde darlege, warum der Aufwand zur Führung des Prozesses gegen die Beklagte erforderlich gewesen sei.
Praxistipp
Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von aufgrund einer Honorarvereinbarung geschuldeten Anwaltskosten muss zwischen dem prozessualen und dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unterschieden werden. Was den prozessualen Kostenerstattungsanspruch anbelangt, bestimmt § 91 II 1 ZPO, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten sind. Der BGH hat in einer jüngeren Entscheidung die Frage, ob die Auffassung zutreffend ist, dass als erstattungsfähige „gesetzliche Gebühren und Auslagen“ nach § 91 II 1 RVG lediglich die Regelsätze des RVG zu erstatten sind und nicht ein aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt die Regelsätze des RVG übersteigendes Honorar, ausdrücklich offengelassen (BeckRS 2015, 00942 mAnm Mayer FD-RVG 2015, 365950). In der berichteten Entscheidung des Kammergerichts ging es nicht um den prozessualen, sondern um einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Korrektiv ist insoweit die Schadensminderungspflicht. Zwar wird teilweise in diesem Zusammenhang auch vertreten, dass Rechtsanwaltshonorare, die vereinbarungsgemäß nach Stundensätzen geschuldet werden, grundsätzlich erstattungsfähig seien (Schlosser NJW 2009, 2413). Die Rechtsprechung sieht im Abschluss einer angemessenen Honorarvereinbarung, die über die gesetzliche Vergütung hinausgeht, keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (OLG Koblenz NJW 2009, 1153), bzw. dann nicht, wenn im konkreten Fall eine Abrechnung nach dem RVG nicht üblich ist (OLG München BeckRS 2010, 18258 mAnm Mayer FD-RVG 2010, 307046). Das Kammergericht lässt im berichteten Fall ausdrücklich offen, ob die Inanspruchnahme des Prozessgegners auf Zahlung eines über den Gebührensätzen des RVG liegenden Rechtsanwaltshonorars dann nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn es sich um einen außergewöhnlich komplexen und schwierigen Fall handelt oder aufgrund eines verhältnismäßig geringen Streitwerts die Gefahr besteht, dass der Anwalt bei Anwendung der gesetzlichen Gebühren nicht die erforderliche Sorgfalt aufwendet. Dies zeigt, dass sowohl bei dem prozessualen als auch bei dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch die Tendenz dahin geht, zunehmend auch aufgrund einer Vergütungsvereinbarung über die gesetzlichen Gebühren des RVG hinaus geschuldete Anwaltshonorare als erstattungsfähig anzuerkennen.
- Redaktion beck-aktuell
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Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch Abschluss einer über die gesetzliche Vergütung hinausgehenden Honorarvereinbarung. beck-aktuell, 19.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189096)



