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OVG Münster

Terminsgebühr auch ohne ausdrücklichen Aufruf der Sache

Attraktives Anwaltsnotariat

VV Vorb. 3 III 1 RVG Eine förmliche Ladung und ein ausdrücklicher Aufruf ist für die Entstehung der Terminsgebühr nicht zwingend erforderlich, wenn die Beteiligten anwesend sind, der Sache nach mit dem Termin begonnen worden und damit in der Sachbehandlung ein konkludenter Aufruf im Sitzungsraum anzunehmen ist. Soweit unter der Geltung einer früheren Fassung der Vorb. 3 VV RVG die Auffassung vertreten wurde, eine Terminsgebühr könne nur in einem Verfahren entstehen, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, steht dies der Entstehung der Terminsgebühr jedenfalls nach Maßgabe der nunmehr geltenden Fassung nicht entgegen. (Leitsatz der Schriftleitung) OVG Münster, Beschluss vom 06.05.2015 - 7 E 1271/14, BeckRS 2015, 45992

Anmerkung von

Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 12/2015 vom 10.6.2015

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Vergütungs- und Kostenrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Vergütungs- und Kostenrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Vergütungs- und Kostenrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

In einer öffentlichen Sitzung, zu der im Hauptsacheverfahren geladen worden war, waren auch die Beteiligten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gleichen Rubrums anwesend. Im Rahmen dieses Termins wurde auch das Verfahren der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erörtert. Ausweislich des Protokolls wurden dem Vertreter der Beigeladenenseite ein Beiladungsbeschluss und eine Antragsschrift ausgehändigt und die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Im späteren Kostenfestsetzungsverfahren beantragten die Antragsteller die Festsetzung einer Terminsgebühr im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Antragsgegnerin. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurde diese nicht berücksichtigt, die Erinnerung der Antragsteller wurde vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragsteller hatte vor dem OVG Münster Erfolg.

Rechtliche Wertung

Gemäß Vorb. 3 III VV entstehe eine Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt sei. Hier sei eine Terminsgebühr im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Blick auf die Vertretung in einem gerichtlichen (Erörterungs-)Termin nach VV Vorb. 3 III 1 1. Alt. RVG entstanden. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller habe nach seinem Vorbringen an einer gerichtlichen Erörterung teilgenommen, deren Gegenstand (auch) der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gewesen sei. Die Erörterung habe im Rahmen einer öffentlichen Sitzung stattgefunden, zu der für das Hauptsacheverfahren geladen war und in der die Beteiligten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anwesend waren. Dass im Rahmen dieses Termins auch das Verfahren der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erörtert worden sei, werde durch das Protokoll bestätigt. Danach sei dem Vertreter der Beigeladenenseite ein Beiladungsbeschluss und eine Antragsschrift im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgehändigt und die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert worden, was schließlich zu protokollierten Hauptsacheerledigungserklärungen der Beteiligten geführt habe. Bestätigt werde dies auch durch den Vortrag der Antragsgegnerin, die angebe, die Sache sei „mitverhandelt" worden.

Es komme nicht darauf an, ob zu diesem Termin auch eine förmliche Ladung im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt sei bzw. ob hierzu ein ausdrücklicher Aufruf der Sache stattgefunden habe. Eine förmliche Ladung und ein ausdrücklicher Aufruf sei für die Entstehung einer Terminsgebühr nicht zwingend erforderlich, wenn die Beteiligten anwesend seien, der Sache nach mit dem Termin begonnen worden und damit in der Sachbehandlung ein konkludenter Aufruf im Sitzungsraum anzunehmen sei. Soweit unter Geltung einer früheren Fassung der Vorb. 3 die Auffassung vertreten worden sei, eine Terminsgebühr könne nur in einem Verfahren entstehen, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, stehe dies der Entstehung der Terminsgebühr jedenfalls nach Maßgabe der nunmehr geltenden Fassung nicht entgegen.

Praxistipp

Eine Terminsgebühr in der Variante der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nach VV Vorb. 3 III 1 RVG setzt voraus, dass ein Termin stattfindet. Ob ein Termin stattfindet entscheidet das Gericht. Ein Gerichtstermin beginnt gemäß § 220 I ZPO mit dem Aufruf der Sache durch das Gericht, allerdings reicht es aus, wenn der Termin nicht förmlich aufgerufen wird, sondern das Gericht konkludent mit dem Termin beginnt (BGH NJW 2011, 388, [389]). In den nach VV Teil 3 RVG zu vergütenden gerichtlichen Verfahren entsteht jedoch keine Terminsgebühr für einen sogenannten „geplatzten" Termin, da eine der Regelung in VV Vorb. 4 III 2 RVG entsprechende Bestimmung in Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses fehlt. Zu diskutieren ist insoweit zumindest eine analoge Anwendung auch für Teil 3, da ein sachlicher Grund dafür, weshalb ein Anwalt eine Terminsgebühr verdienen soll, wenn er zu einem „geplatzten" Termin in einem Strafverfahren anreist, nicht jedoch, wenn es sich um ein Zivilprozess handelt, nicht ersichtlich ist (vgl. Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Vorb. 3 RVG Rn. 44).