Gebühr für eine Einzeltätigkeit für den als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalt

Zitiervorschlag
Gebühr für eine Einzeltätigkeit für den als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalt. beck-aktuell, 29.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173946)
StPO § 68b; VV 4301 Nr. 4 RVG Der Senat gibt seine abweichende Rechtsprechung auf und schließt sich nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage und vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen gesetzgeberischen Aktivitäten der Auffassung an, dass sich die Vergütung des als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalts nach VV 4301 Nr. 4 RVG richtet. Dies folgt aus der jüngeren Gesetzgebungsgeschichte. Zudem bestehen gravierende Unterschiede zwischen der Stellung und den Aufgaben und Befugnissen eines Zeugenbeistandes und denen eines Verteidigers. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2016 - 2 Ws 138/16, BeckRS 2016, 10880
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 13/2016 vom 22.06.2016
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Sachverhalt
Das Landgericht hatte 2015 ein Verfahren gegen den Verurteilten geführt, das mit Urteil abgeschlossen wurde. Im Hauptverhandlungstermin am 26.11.2015 wurde Rechtsanwalt C der Zeugin L gem. § 68b II StPO „für die Dauer der heutigen Vernehmung" beigeordnet. In der Folge beantragte der Zeugenbeistand, ihm für seine Tätigkeit Gebühren und Auslagen iHv insgesamt 694,96 EUR festzusetzen und machte dabei ua die Gebühren VV 4100, 4112 und 4114 RVG geltend. Mit Beschluss setzte die Rechtspflegerin die Gebühren und Auslagen auf 518,84 EUR fest, dabei setzte sie die Verfahrensgebühr VV 4112 RVG ab. Auf die dagegen gerichtete Erinnerung des Zeugenbeistandes änderte die Strafkammer den Beschluss ab und setzte die zu erstattenden Gebühren auf 694,96 EUR fest. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Bezirksrevisor beim Landgericht mit seiner Beschwerde, der die Strafkammer nicht abhalf, die Beschwerde hatte vor dem OLG Köln Erfolg.
Rechtliche Wertung
Der Senat lege die Beschwerde dahingehend aus, dass diese sich gegen den Gebührenansatz in dem angefochtenen Beschluss insgesamt richte und nicht lediglich gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr.
Unter Zugrundelegung der bisherigen Senatsrechtsprechung erscheine der angefochtene Beschluss folgerichtig und zutreffend. Der Senat halte an seiner bisherigen Rechtsauffassung zur Vergütung des Zeugenbeistandes indes nicht weiter fest, wonach sich die Vergütung des gem. § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistandes an der eines Verteidigers orientiere und sich daher nach dem 1. Abschnitt des 4. Teils des VV RVG richte. Zur Begründung habe er auf die Intention des Gesetzgebers abgestellt, wie sie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, sowie auf den Wortlaut von VV 4301 Nr. 4 RVG, die den Zeugenbeistand nicht erwähne.
Nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage und vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen gesetzgeberischen Aktivitäten gebe der Senat diese Rechtsprechung auf und schließe sich der Gegenauffassung an, die mittlerweile als hA jedenfalls in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu bezeichnen sei.
Zwar habe nach der Gesetzesbegründung zum 1. KostRMoG der Zeugenbeistand gebührenrechtlich mit einem Verteidiger gleichgestellt werden sollen. Diese Intention sei indes im Gesetz nicht (vollständig) umgesetzt worden, da es in VV Vorbem. 4 I RVG heiße, die Vorschriften des 4. Teils seien für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen „entsprechend" anzuwenden. Welcher der folgenden Abschnitte dabei angewendet werden solle, der 1. oder der 3., ergebe sich daraus jedoch nicht.
Die jüngere Gesetzgebungsgeschichte spreche zudem ebenfalls eher für die hA. So ergebe sich aus den Materialien zum Entwurf eines 2.KostRMoG, dass die Bundesregierung vorgeschlagen habe, die amtliche Vorbemerkung zu Teil 4 VV RVG dahingehend zu ändern, dass der Zeugenbeistand die „gleichen Gebühren" wie ein Verteidiger bekommen solle. Der Bundesrat habe diesen Vorschlag jedoch explizit abgelehnt und ua ausgeführt, es sei nicht sachgerecht, für den Zeugenbeistand die gleichen Gebühren anzusetzen wie für einen Verteidiger.
Des Weiteren bestünden gravierende Unterschiede zwischen der Stellung und den Aufgaben und Befugnissen eines Zeugenbeistandes und denen eines Verteidigers. Anders als ein Verteidiger, der seinen Mandanten gegen den ihm ggü. erhobenen Strafvorwurf umfassend vertrete, erschöpfe sich die Tätigkeit des Zeugenbeistandes im Wesentlichen darin, den Mandanten zu der Vernehmung zu begleiten, hinsichtlich der Ausübung eines Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechts zu beraten, unzulässige Fragen zu beanstanden sowie Aussagefehler und Missverständnisse bei der Vernehmung von Zeugen zu verhindern, die in ihrer Aussagefähigkeit oder -bereitschaft gehemmt seien. Anders als ein Verteidiger sei ein Zeugenbeistand kein Verfahrensbeteiligter. Er habe nach zutreffender Auffassung kein über § 475 StPO hinausgehendes Akteneinsichtsrecht und kein selbstständiges Antragsrecht. Ebenso wenig sei er zur Anwesenheit vor oder nach der Vernehmung berechtigt, seine Tätigkeit ende mit dem Ende der Vernehmung des von ihm vertretenen Zeugen. Diese gravierenden Unterschiede sprächen gegen eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung. Insgesamt spreche damit deutlich mehr für die mittlerweile hA, nach der die Tätigkeit eines Zeugenbeistandes, nicht anders als das Tätigwerden eines Verteidigers, der dem Beschuldigten bei einer Vernehmung beistehe, als Einzeltätigkeit einzustufen und daher – ausschließlich – nach VV 4301 Nr. 4 RVG zu vergüten sei.
Praxistipp
Die Entscheidung ist ein Beispiel dafür, wie sich eine vom Gesetzgeber zunächst beabsichtigte Klarstellung durch das Gesetzgebungsverfahren ins Gegenteil verkehren kann. So war ursprünglich im Regierungsentwurf zum 2. KostRMoG der Vorschlag enthalten, VV Vorbem. 4 I RVG dahingehend umzuformulieren, dass der Rechtsanwalt für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen die „gleichen" Gebühren wie ein Verteidiger im Strafverfahren erhalten soll (BT-Drucks. 17/11471 (neu), 123). Zielsetzung der Änderung war es, klarzustellen, dass der Rechtsanwalt für die Tätigkeit als Zeugenbeistand wie ein Verteidiger zu vergüten ist und er nicht lediglich die Vergütung für eine Einzeltätigkeit erhält (BT-Drucks. 17/11471 (neu), 281). Nachdem der Bundesrat in seiner Stellungnahme diese Änderung explizit ablehnte (BR-Drucks. 517/1/12, 94, 95) und der Wortlaut von VV Vorbem. 4 I RVG unverändert blieb, wirkte sich diese gesetzgeberische Diskussion als Argument für die Auffassung aus, wonach der Rechtsanwalt für die Tätigkeit als Zeugenbeistand lediglich wie für eine Einzeltätigkeit vergütet wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Koblenz BeckRS 2016, 03113 mAnm Mayer FD-RVG 2016, 376194).
- Redaktion beck-aktuell
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Gebühr für eine Einzeltätigkeit für den als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalt. beck-aktuell, 29.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173946)



