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DCGK-Änderungen

BRAK begrüßt Begrenzung der Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat

Parken in Pink

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) bewertet die von der Regierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex“ (DCGK) Anfang Mai 2015 beschlossenen Änderungen des Kodex zum Teil positiv, insbesondere die unternehmensspezifische Begrenzung der Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat. Diese trage zur Verjüngung der Altersstruktur der Aufsichtsräte bei und sorge für mehr «frischen Wind», so die BRAK in einer Stellungnahme. Teilweise kritisiert sie aber auch eine Überregulierung.

BRAK: «Frischer Wind» durch Begrenzung der Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat

Eine Begrenzung der Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sei trotz der bereits vorgesehenen Altersgrenze von 70 Jahren sinnvoll, um das Durchschnittsalter von Aufsichtsräten zu senken, «Betriebsblindheit» zu vermeiden und für mehr «frischen Wind» zu sorgen, so die BRAK. Nach Berechnungen der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) liege das Durchschnittsalter der deutschen Topkontrolleure bei 61 Jahren, bei einigen Firmen sogar um die 70 Jahre, im internationalen Vergleich liege der Durchschnitt nur bei 55 Jahren. Neue Köpfe brächten neue Sichtweisen und neue Ideen, die dem Unternehmen nützen könnten.    

Pflicht zur Mitteilung des erwarteten Zeitaufwands an die Aufsichtsratskandidaten unangemessene Überregulierung  

Hingegen betrachtete die BRAK den Vorschlag, dass der Aufsichtsrat die zur Wahl stehenden Kandidaten vorab über den für die Mandatswahrnehmung erwarteten Zeitaufwand informieren soll (in den Anfang Mai 2015 beschlossenen Kodexänderungen heißt es nun: „Der Aufsichtsrat soll sich für seine Vorschläge zur Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder an die Hauptversammlung bei dem jeweiligen Kandidaten vergewissern, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.“), als unangemessene Überregulierung. Selbstverständlich dürfe ein Aufsichtsratsmandat nur übernehmen, wer bereit und in der Lage sei, den damit verbundenen Zeitaufwand zu leisten. Jeder Bewerber für ein Aufsichtsratsamt werde sich vor dem Hintergrund gestiegener Anforderungen an Aufsichtsräte zweifellos vorher erkundigen, mit welchem Zeitaufwand ungefähr für das angestrebte Amt zu rechnen sei. Daraus eine Mitteilungspflicht des (zuvor amtierenden Aufsichtsrats) zu machen, sei aber nicht sachgerecht. Die Regelung des geltenden DCGK, wonach Personen, die zugleich dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehören, insgesamt nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder in Aufsichtsgremien konzernexterner Gesellschaften wahrnehmen sollen, ist nach Ansicht der BRAK ausreichend.  

Verschärfung der Berichtspflicht über Fehlzeiten bei Aufsichtsratssitzungen sachgerecht  

Die beschlossene Verschärfung der Berichtspflicht des Aufsichtsrats, wonach im Bericht vermerkt werden soll, wenn ein Aufsichtsratsmitglied nur an der Hälfte der Sitzungen oder weniger teilgenommen hat (jetzige Regelung: Berichtspflicht nur bei Teilnahme an weniger als der Hälfte der Sitzungen) hält die BRAK für konsequent und auch sachgerecht. Schon wer bei der Hälfte der Sitzungen fehle, müsse sich fragen lassen, ob die Aufsichtsratsarbeit mit der nötigen Sorgfalt wahrgenommen werde. Im Gegenzug für die vereinbarte Vergütung sei es nicht zu viel verlangt, an mindestens der Hälfte der Sitzungen teilzunehmen. Die vorgeschlagene Regelung sei auch geeignet, Aufsichtsratsmitglieder (oder potentielle Aufsichtsratsmitglieder) abzuschrecken, die nicht ausreichend Zeit für dieses Amt investieren könnten oder wollten. Ein Aufsichtsratsmandat solle nur übernehmen, wer genügend Zeit für eine effiziente Kontrolle habe und einzusetzen bereit sei.

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