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BRAK

Überarbeitete Gerichtskostenregelung für einheitliches Patentgericht nachbesserungsbedürftig

Codiertes Recht

Das Komitee, das die Einrichtung des einheitlichen Patentgerichts vorbereitet, hat die Kostenregelungen im Entwurf der Verfahrensordnung überarbeitet und veranstaltet über die neuen Vorschläge eine öffentliche Konsultation. Die Bundesrechtsanwaltskammer äußert sich in ihrer Stellungnahme vom Juli 2015 kritisch zu den Vorschlägen und sieht Nachbesserungsbedarf. Insbesondere lehnt sie es ab, die Möglichkeit zur Ermäßigung von Gerichtsgebühren für kleine und mittlere Unternehmen verfahrensabhängig auszugestalten, wie eine Alternative des Vorschlags dies vorsieht.

Überarbeite Regelung zu Gerichtsgebühren

Das Komitee hat die Regelung zu den Gerichtsgebühren (rule 370) im Entwurf der Verfahrensordnung überarbeitet und zwei alternative Vorschläge vorgelegt, mit denen  Art. 36 Abs. 3 EPGÜ umgesetzt werden soll. Art. 36 Abs. 3 EPGÜ enthält Vorgaben zur Höhe der Gerichtsgebühren. Diese sind so festzusetzen, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz eines fairen Zugangs zum Recht, insbesondere auch für kleine und mittlere Unternehmen, Kleinstunternehmen, natürliche Personen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen, und einer angemessenen Beteiligung der Parteien an den dem Gericht entstandenen Kosten gewährleistet wird. In der zweiten vom Komitee vorgeschlagenen Alternative für die rule 370 Satz 6 ist ausdrücklich vorgesehen, dass die in Art. 36 privilegierten Personen eine Befreiung von wertorientierten Gebühren beantragen können. Hingegen ermöglicht die erste Alternative eine Erstattung der fixen und streitwertbezogenen Gebühren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie die Befassung nur eines einzelnen Richters, die Rücknahme der Klage oder ein Vergleich.

BRAK lehnt verfahrensabhängige Gebührenermäßigung ab

Die BRAK unterstreicht in einer Vorbemerkung zunächst, dass sie bereits die Konzeption des Art. 36 EPGÜ für verfehlt hält. Dass ein Gericht sich selbst finanzieren und seine Gebührenstruktur danach auszurichten müsse, dass es sich wirtschaftlich trägt oder gar Überschüsse für künftige Investitionen erwirtschaften kann, entspreche nicht dem klassischen Verständnis einer staatlichen Justiz. Anschließend geht sie auf die Vorschläge des Vorbereitungskomitees ein. Die BRAK lehnt die erste Alternative für die rule 370 Satz 6 ab. Sie kritisiert die verfahrensabhängige Differenzierung als systemwidrig und hat erhebliche Zweifel, ob die in der ersten Alternative vorgeschlagene Regelung die Anforderungen des Art. 36 Abs. 3 EPGÜ erfüllt. Eine Gebührenermäßigung für die genannten Tatbestände habe nichts mit der Frage der Finanzkraft von Unternehmen zu tun. Im Übrigen könne keineswegs von einer allgemeinen Lebenserfahrung ausgegangen werden, dass im Falle der Beteiligung einer der nach Art. 36 Abs. 3 EPGÜ privilegierten Einheiten eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine Klagerücknahme, einen Vergleich oder eine Befassung mit einem Einzelrichter bestünde, so die BRAK.

Zweite Alternative um Erstattungsmöglichkeit der ersten Alternative erweitern

Die zweite Alternative für die Rule 370 setze Art. 36 Abs. 3 EPGÜ zwar um, sei aber ergänzungsbedürftig. Nach Ansicht der BRAK sollte die in der ersten Alternative unter Ziffer 6 enthaltene Möglichkeit der teilweisen Rückzahlung von Gerichtsgebühren in jedem Fall übernommen werden, da von einer Klagerücknahme oder einem Vergleich beide Parteien unabhängig von der Bewertung ihrer wirtschaftlichen Kraft profitieren sollten.

Falsche Anreize durch Fixgebühr für einstweilige Verfügungsverfahren

Dass die Gerichtsgebühren in drei Kategorien (fixed fees, value-based fees und fees for other procedures and actions) aufgeteilt werden, hält die BRAK zwar für vernünftig. Allerdings erachtet sie die Privilegierung für die "Application for provisional measures", (R.206.5) in Höhe eines Fixbetrages von 11.000 Euro für unangemessen, da dadurch falsche Anreize gesetzt würden. Denn während die Gerichtsgebühren für ein Hauptsache-Verletzungsverfahren bei einem Streitwert von etwa fünf Millionen Euro bei 41.000 Euro lägen, könnte ein einstweiliges Verfügungsverfahren bei gleichem Streitwert für Gerichtsgebühren in Höhe von 11.000 Euro bestritten werden. Die Festlegung der Gerichtsgebühren für ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf ein fixed fee könnte in der Praxis dazu führen, dass verstärkt einstweilige Verfügungsverfahren initiiert werden, um eine erste rechtliche Einschätzung durch ein Gericht zu erhalten.

Höhe der erstattungsfähigen Kosten stärker begrenzen

Nachbesserungsbedarf sieht die BRAK auch bei der Höhe der erstattungsfähigen Kosten. Denn die vorgeschlagenen Höchstbeträge könnten insbesondere kleine und mittlere Unternehmen erheblich belasten, wenn das Gericht die ihm eingeräumten Spielräume großzügig ausfüllt. Die bloße Drohung, in ein Verletzungsverfahren einbezogen zu werden, könnte dann ein erhebliches Druckpotential für ein Nachgeben begründen. So drohe einem Verletzten in einem Patentverletzungsprozess bei einem Streitwert von fünf Millionen Euro eine Kostenerstattungspflicht von bis zu 600.000 Euro. Dies könnte kleine und mittlere Unternehmen im Einzelfall veranlassen, sich nicht auf einen Rechtsstreit einzulassen. Für ein zweitinstanzliches Verfahren betrage das Erstattungsrisiko das Doppelte. Stelle man diesen Beträgen den möglichen Kostenerstattungsanspruch einer obsiegenden Partei, die durch Rechtsanwälte und Patentanwälte in einem erst- bzw. zweitinstanzlichen Verfahren von deutschen Gerichten vertreten werden, gegenüber, wären die erstattungsfähigen Kosten (Erstattungsanspruch ohne Gerichtsgebühren) mit etwa 180.000 Euro zu beziffern.