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AGH Nordrhein-Westfalen

Keine Kanzleiwerbung auf Anwaltsroben

Codiertes Recht

Das Tragen einer mit dem Namen des Rechtsanwalts und dessen Webadresse bestickten Anwaltsrobe verstößt gegen § 20 BORA. Nach einem Urteil des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 29.05.2015 besteht der Sinn des Robetragens durch Anwälte darin, dass diese im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herausgehoben werden und dass deren Organposition erkennbar ist. Damit vertrage sich eine Werbebestickung nicht (Az.: 1 AGH 16/15, BeckRS 2015, 11106).

Werbung nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen

Allen Beteiligten werde durch die Robe deutlich, dass Rechtsanwälten eine eigene Organstellung zukommt, die besondere Rechte und Pflichten im Verfahren und in der Verhandlung begründet, so der AGH weiter. Dies gelte auch dann, wenn keine berufsrechtliche Pflicht zum Tragen der Robe bestehe. Da das Tragen der schwarzen Robe aus Gründen der Rationalität, Sachlichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit bei der Rechtsanwendung erfolge, komme es auch nicht auf den Grundsatz der sachlichen Werbung (§ 43b BRAO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 BORA) an. Jede Werbung auf der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe, vorliegend mit dem Namen des Rechtsanwalts und dessen Webadresse, sei nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen – eben auch die sachliche.