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LG Hamburg untersagt zwei Werbeslogans für "milde" Zigaretten

Carl von Ossietzky

Tabakfirmen dürfen Zigaretten nicht als “mild“ bewerben, wenn sich diese Aussage nicht offensichtlich ausschließlich auf den Geschmack bezieht. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die British American Tobacco GmbH (BAT) mit Urteil vom 11.05.2016 entschieden (Az.:416 HKO 47/16). In einem weiteren von den Verbraucherschützern erstrittenen Urteil vom 21.04.2016 stellte das Oberlandesgericht München klar, dass das Tabakwerbeverbot im Internet auch für Webseiten gilt, die nur der Unternehmensdarstellung dienen (Az.:6 U 2775/1).

LG Hamburg: Tabakfirma verharmloste Gesundheitsgefahren

BAT hatte auf großflächigen Plakaten für die Marke Lucky Strike mit den Worten “MILD THING“ und “TAKE A WALK ON THE MILD SIDE“ geworben. Das Hamburger Landgericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Werbeaussagen irreführend sind. Eine Zigarette als mild zu bezeichnen, verharmlose die vom Rauchen ausgehenden Gefahren. Die Werbung erwecke den Eindruck, das Gesundheitsrisiko könne bei dieser Zigarette eher als bei anderen vernachlässigt werden. Die Aussage “LUCKIES EXTRA MILD IM GESCHMACK“ auf anderen Werbeplakaten hielten die Richter dagegen für zulässig. Diese Formulierung mache deutlich, dass “mild“ hier nur geschmacks- und nicht gesundheitsbezogen zu verstehen sei.

Informationsseite des Unternehmens zeigte gut gelaunte Tabakkonsumenten

In einem zweiten Verfahren setzte sich der vzbv gegen die Pöschl Tabak GmbH & Co. KG durch. Das Unternehmen betreibt eine Internetseite, auf der sich interessierte Nutzer unter anderem über das Unternehmen und seine Tabakprodukte informieren können. Auf der inzwischen geänderten Startseite waren vier gut gelaunte Personen mit Zigaretten, Pfeife und Schnupftabak abgebildet. Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen das in der EU bereits seit 2007 geltende Tabakwerbeverbot im Internet.

OLG München: Tabakwerbeverbot im Internet gilt auch für Unternehmensseiten

Das Oberlandesgericht München hat der Klage wie zuvor schon das Landgericht Landshut stattgegeben. Die umstrittene Abbildung preise die Tabakwaren des Unternehmens an und rege zumindest indirekt zum Kauf der Produkte an. Außerdem wende sich die Webseite an eine breite Öffentlichkeit. Damit falle die Abbildung unter das generelle Tabakwerbeverbot im Internet. Die Richter stellten klar: Das Werbeverbot gilt auch dann, wenn Zigaretten und andere Tabakprodukte nicht auf der Webseite zum Kauf angeboten werden.