Radfahren auf Waldwegen grundsätzlich erlaubt

Zitiervorschlag
Radfahren auf Waldwegen grundsätzlich erlaubt. beck-aktuell, 24.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188966)
Das vom Markt Ottobeuren erlassene Verbot für den Radverkehr im sogenannten “Bannwald“ ist rechtswidrig. Es bestehe kein erhöhtes Risiko für eine Beeinträchtigung erholungsuchender Fußgänger, das dem verfassungsrechlich geschützen Radfahren in freier Natur entgegenstehen könnte. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im München mit Urteil vom 03.07.2015 entschieden (Az.: 11 B 14.2809).
VGH: Radfahren in freier Natur von Bayerischer Verfassung geschützt
Der Markt Ottobeuren hatte im Januar 2014 das Radfahren auf den Wegen im “Bannwald“ zum Schutz von Fußgängern verboten. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das vorinstanzlich bestätigte Verbot nunmehr aufgehoben. Ein derartiges Verbot setze nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung eine Gefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen sei und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung relevanter Rechtsgüter erheblich übersteige. Von einer solchen Gefahrenlage im “Bannwald“ sei jedoch nicht auszugehen. Das Radfahren in freier Natur sei von der Bayerischen Verfassung geschützt, soweit es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken diene und soweit die Radfahrer mit Natur und Landschaft pfleglich umgingen. Dies gelte jedenfalls bei Benutzung von Fahrrädern ohne Elektromotor.
Keine erhöhte Gefahrenlage für Fußgänger
Auch schmalere Wege seien bei angepasster Fahrweise weder zum Radfahren von vornherein ungeeignet noch bestehe auf ihnen stets eine erhöhte Gefahrenlage für Fußgänger. An den im Rahmen eines Ortstermins begangenen engeren Wegstellen sei die Sichtweite für Radfahrer grundsätzlich immer noch ausreichend, um bei entsprechend vorsichtiger Fahrweise auf Fußgänger rechtzeitig reagieren zu können. Es könne nicht von vornherein unterstellt werden, dass sich Radfahrer generell nicht verkehrsgerecht verhielten. Es bleibe dem Markt Ottobeuren jedoch unbenommen, gegebenenfalls einzelne Wege zu sperren, sollte sich erweisen, dass hier eine erhöhte Gefahrenlage bestehe. Außerdem könne er Hinweise auf die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Fußgänger anbringen oder durch deutlich sichtbare Barrieren die Zufahrt in bestimmte Wegeabschnitte erschweren und verhindern, dass Radfahrer hier mit höherer Geschwindigkeit fahren.
- Redaktion beck-aktuell
- VGH München
- Urteil vom 03.07.2015
- 11 B 14.2809
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Radfahren auf Waldwegen grundsätzlich erlaubt. beck-aktuell, 24.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188966)



