Jagd auf den Jäger

Zitiervorschlag
Dr. Monika Spiekermann; Dirk Wüstenberg: Jagd auf den Jäger. beck-aktuell, 15.04.2026 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196301)
Der Wolf ist mittlerweile auch in deutschen Wäldern wieder heimisch. Was Tierschützer als Erfolg werten, ist Landwirten, deren Tiere von Wölfen gerissen wurden, schon länger ein Dorn im Auge. Ende März hat nun der Bundesrat einer Änderung im Bundesjagdgesetz zugestimmt, die den Abschuss von Wölfen erleichtern soll. Was bedeutet das für den künftigen Umgang mit ihnen? Fragen an den Artenschutzrechtsexperten Dirk Wüstenberg.
NJW: Herr Kollege Wüstenberg, unter welchen Voraussetzungen kann bereits heute ein Wolf abgeschossen werden?
Wüstenberg: Individuen von besonders oder streng geschützten Tierarten dürfen unter den restriktiv anzuwendenden Voraussetzungen des § 45 VII 1, 2 BNatSchG geschossen werden. Diese Voraussetzungen sind erstens eine Gefahrenlage nach Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5, beispielsweise die Gefahr des Eintritts landwirtschaftlicher Schäden an Schafen oder Rindern, aber auch die Gefahr des Eintritts eines gesundheitlichen Schadens bei einem Menschen; zweitens das Fehlen einer zumutbaren Alternative zur Entnahme, also zur Tötung, welche geeignet ist, die festgestellte Gefahrenlage ebenfalls zu beenden, sowie drittens die Nichtverschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der Art im Geltungsbereichsbereich des BNatSchG.
NJW: Welche Alternativen zur Gefahrenabwehr gibt es denn neben der Tötung?
Wüstenberg: Ein Wolf greift – statistisch selten – solche Schafe oder Rinder an, die nicht hinreichend sicher eingezäunt sind. Weidetiere aber können fast überall mithilfe von 1,20 bis 1,45 Meter hohen Zäunen samt Untergrabehindernis geschützt werden, so dass den Landwirten mit dem Aufstellen bzw. Nachrüsten von Zäunen eine zumutbare Alternative zur Tötung zur Verfügung steht, wie auch jüngst das OVG Magdeburg befand (Beschl. v. 21.1.2026 – 2 M 138/25, BeckRS 2026, 538, Anm. d. Red.). Der wolfssichere Tierschutz ist Pflicht, leicht umsetzbar und artenschutzrechtlich die Alternative.
NJW: Und wenn der Wolf zur Gefahr für den Menschen wird, welche Alternative zur Tötung sehen Sie in einem solchen Fall?
Wüstenberg: Zunächst einmal: Seit über 25 Jahren gab es in Deutschland keinen Wolfsangriff auf Menschen. In dem Fall des Hamburger Wolfs von letzter Woche spricht Vieles dafür, dass sich das Tier mit der Pranke verteidigt und danach die Flucht ergriffen hat. Nach allem, was wir wissen, war es also nicht im Angriffsmodus. Im Schwarzwald etwa beobachtete ein Wolf immer wieder Spaziergänger und Wanderer und interessierte sich während der Ranzzeit für deren Hündinnen. Er kam teils bis auf wenige Meter heran, war friedlich und neugierig, hatte aber kein einziges Mal ein Schaf gerissen oder einen Menschen berührt. Eine Gefahr für Menschen ging von ihm nicht aus. Der VGH Mannheim (Beschl. v. 16.2.2026 – 5 S 268/26 ua, BeckRS 2026, 2759) jedoch „rechnete“ ob der Nähe mit zeitnahen Verletzungen und erlaubte den Abschuss. Nähe ist aber keine Gefahr. Wendet man die Ausnahmevorschrift § 45 VII BNatSchG restriktiv an, darf der Wolf wegen Fehlens einer Gefahr oder wegen Bestehens einer zumutbaren Alternative als Mittel der Gefahrenabwehr nach meinem Dafürhalten gar nicht geschossen werden.
NJW: Dann lassen Sie uns doch mal schauen, was sich in dem Bereich künftig ändern wird.
Wüstenberg: Jeder EU-Mitgliedstaat hat – seitdem sowohl die Berner Konvention als auch die Habitatrichtlinie der EU im Jahr 2025 geändert wurden – das Recht, den Wolf als jagdbare Art auszuweisen. Deutschland hat den Katalog der jagdbaren Arten nun um den Wolf ergänzt (§ 2 I Nr. 1 BJagdG-E) und für die Zeit, in welcher sein Erhaltungszustand bei uns als günstig statt als ungünstig bewertet wurde (vgl. Art. 14 Habitatrichtlinie), die Jagdzeit vom 1.7. bis 31.10. festgelegt. Der Wolf darf dann während dieser Zeit unter Beachtung der Vorgaben eines noch zu erstellenden behördlichen revierübergreifenden Managementplans gejagt werden (§ 22d II BJagdG-E). Dieser Plan ist freilich darauf auszurichten, „die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten“ (§ 22d II BJagdG-E). Denn der Wolf soll ja nicht wieder ausgerottet werden. Nach Art. 14 Habitatrichtlinie muss ein Mitgliedstaat ab einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Art die Jagdausübung verbieten (vgl. § 22b I 2 Nr. 3 BJagdG-E), „damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind“. Das Recht auf Jagdausübung ist also durch ein Untermaßverbot begrenzt.
NJW: Heißt das gleichwohl, dass künftig auch eine anlasslose Jagd auf Wölfe möglich ist?
Wüstenberg: Sofern der Erhaltungszustand der Art ein günstiger ist, dauert die Jagdzeit wie bereits erwähnt vom 1.7.bis 31.10. In dieser Zeit darf die Jagd nach Maßgabe des örtlich geltenden Managementplans (Abschussplans) anlasslos ausgeübt werden. Fehlt ein solcher Plan oder ist der Erhaltungszustand ungünstig, darf – wie bisher – nur nach den Voraussetzungen des § 45 VII BNatSchG (§ 22d III BJagdG-E) getötet werden. Hierfür bedarf es eines der dort genannten gesetzlichen Entnahmegründe als Anlass.
NJW: Was bedeutet die Aufnahme des Wolfs ins Bundesjagdgesetz für dessen Schutzstatus?
Wüstenberg: Das BJagdG habe, so der Bund, als lex specialis Vorrang vor dem BNatSchG (BT-Drs. 21/3546; BT-Drs. 21/4371). Der Wolf wäre dann ab Inkrafttreten des neuen BJagdG eine lediglich besonders geschützte Tierart, und das BNatSchG tritt dann nach dessen § 39 II hinter dem BJagdG zurück (BT-Drs. 21/4090, S. 9). Der Bundesrat war zuvor anderer Auffassung. Der Wolf sei über § 7 II Nr. 14 lit. a BNatSchG weiterhin eine streng geschützte Art (BR-Drs. 765/1/25, S. 22). Vorgeschlagen wurde ein § 39a BNatSchG-E, der das klarstellen sollte (S. 20). Künftig wird es darauf ankommen, das neue Artenschutzrecht, zu finden im BJagdG, auf seine Vereinbarkeit mit der Habitatrichtlinie hin zu überprüfen. Parallel stellt sich die Frage, wann ein Erhaltungszustand einer Art von „ungünstig“ zu „günstig“ bzw. von „günstig“ zu „ungünstig“ wechselt. § 22d II, III BJagdG-E unterscheidet diese beiden Zustände (vgl. Art. 14, Art. 16 Habitatrichtlinie). Die Bundesregierung meinte in ihrem FFH-Bericht 2025 Ende letzten Jahres, der Erhaltungszustand des Wolfs sei günstig. Wenige Wochen zuvor äußerte die EU-Kommission Bedenken; es „ist ersichtlich, dass sich das Verbreitungsgebiet in der kontinentalen biogeografischen Region im Nordosten zwar sehr gut entwickelt hatte, jedoch im Süden und Südosten Deutschlands unzureichend besiedelt ist.“
NJW: Wir sprachen bereits über Wolfsmanagement, das Ländersache ist. Welche Möglichkeiten haben die Länder künftig, um Wolfsrisse zu verhindern?
Wüstenberg: Art. 14 Habitatrichtlinie gibt die Vereinbarkeit der Jagdausübung „mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands“ als Begrenzung der Jagd aus. Die Behörden haben einen Beurteilungsspielraum. Durch Jagd geschaffene wolfsfreie Zonen darf es nicht geben. Dies würde den Zielen der Richtlinie widersprechen. Managementpläne, nach denen zu viele Wölfe getötet werden dürften, wären rechtswidrig. Nach § 22d II BJagdG-E haben aber Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen revierübergreifenden Managementplan keine aufschiebende Wirkung (BT-Drs. 21/4371, S. 4).
NJW: Kritiker, denen die Ergänzung im BJagdG nicht weit genug geht, hatten eine konkrete Obergrenze für Wölfe gefordert. Brauchen wir die tatsächlich?
Wüstenberg: Nein. Beutegreifer sind von der Anzahl ihrer Beutetiere abhängig. Zudem sind Wölfe revierbildende Tiere, so dass es eine flexible Obergrenze in Abhängigkeit vom Nahrungsangebot gibt. Sie regulieren die Bestände der Wildschweine und sich selbst.
NJW: Ihr Fazit zu der geänderten Rechtslage?
Wüstenberg: Die Ergänzung im BJagdG „schützt“ in erster Linie Jäger. Denn Landwirte sind zum Schutz ihrer Tiere ohnehin nach dem TierSchG verpflichtet. In Deutschland werden jährlich rund 450.000 Füchse, 550.000 Wildschweine, 1.300.000 Rehe geschossen. Alles muss raus! Wölfe auch, Braunbären haben keine Chance. Artenschutz ja, aber nicht vor meiner Haustür!
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Dr. Monika Spiekermann; Dirk Wüstenberg: Jagd auf den Jäger. beck-aktuell, 15.04.2026 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196301)


