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VGH München

Landratsamt muss über nahe einer Wetterradarstation geplantes Windrad im Raum Oberviechtach neu entscheiden

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Das Landratsamt Schwandorf muss über die nahe einer Wetterradarstation geplante Windkraftanlage im Raum Oberviechtach neu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof Bayern in München hat das die Genehmigungsversagung bestätigende Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Der Betrieb des Windrades würde den Wetterradar allenfalls geringfügig stören. Soweit bei extremen Wetterereignissen Störungen möglich seien, könne dem durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Der VGH hat die Revision zugelassen (Urteil vom 18.09.2015, Az.: 22 B 14.1263).

Behörde versagt Genehmigung für Windrad in der Nähe einer Wetterradarstation

Die Klägerin begehrt eine Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage im Raum Oberviechtach. Das geplante Windrad mit einer Gesamthöhe von 196 Metern und einem Rotorradius von 56 Metern läge etwa 11,5 Kilometer südlich einer Wetterradarstation. Der Deutsche Wetterdienst, der die Station betreibt, befürchtet durch den Einfluss der Rotorblätter "Abschattungen", "Reflexionen" und "Fehlechos" auf die von dort ausgesandten Radarsignale. Das Landratsamt Schwandorf lehnte den Genehmigungsantrag ab. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg ab. Die Klägerin legte gegen das Urteil Berufung ein.  

VGH: Windradbetrieb würde Wetterradar nur geringfügig stören  

Der VGH hat das Urteil des VG aufgehoben und das Landratsamt Schwandorf verpflichtet, über den Genehmigungsantrag neu zu entscheiden. Zwar stelle die Funktionsfähigkeit des Wetterradars einen öffentlichen Belang dar, der auch einem bauplanungsrechtlich privilegierten Vorhaben wie einer Windkraftanlage grundsätzlich entgegen gehalten werden könne. Nach Überzeugung des VGH würde der Betrieb des geplanten Windrads aber allenfalls zu einer geringfügigen Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradarstation führen, die eine Versagung der Genehmigung nicht rechtfertige.  

Potentielle Störungen können durch Nebenbestimmungen vermieden werden  

Die Erstellung der "Warnprodukte" des Deutschen Wetterdiensts werde im Allgemeinen nicht verhindert, verzögert oder spürbar erschwert, so der VGH. Hinsichtlich kleinräumiger und kurzlebiger, aber extremer Wetterereignisse (wie Hagelschlag, Starkregen oder starkem Schneefall), bezüglich derer es zu einer Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars kommen könnte, könne die Genehmigung des Windrads mit Nebenbestimmungen versehen werden. So komme eine Verpflichtung des Anlagenbetreibers in Betracht, bei bestimmten "unwetterträchtigen" Wetterlagen auf Verlangen des Deutschen Wetterdiensts die Windkraftanlage abzuschalten.  

Eventuelle entgegenstehende Denkmalschutz- und Artenschutzbelange bislang nicht geprüft  

Eine erneute Entscheidung des Landratsamts über den Genehmigungsantrag ist laut VGH auch deshalb erforderlich, weil dem Vorhaben Belange des Denkmalschutzes oder des Artenschutzes entgegenstehen könnten. Die diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung sei vom Landratsamt bisher nur in Ansätzen geleistet worden.