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VGH München

Stufensystem der Zweitwohnungsteuer in Schliersee und Bad Wiessee verfassungsgemäß

Vergessene Anrechte

Der Verwaltungsgerichtshof München hat die Zweitwohnungsteuersatzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee mit Urteilen vom 02.05.2016 gebilligt. Zwar weiche die von den Gemeinden gewählte Staffelung der Steuer teilweise vom Gebot der steuerlichen Lastengleichheit ab. Der VGH erachtet diese Ungleichbehandlung aber für verfassungskonform, da sie durch Erfordernisse der Verwaltungsvereinfachung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Der VGH hat die Revision zugelassen (Az.: 4 BV 15.2777 und 4 BV 15.2778).

Beklagte erheben gestaffelte Zweitwohnungsteuer

Die Zweitwohnungsteuersatzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee sehen eine gestaffelte Steuer vor, die nach der Höhe des (tatsächlichen oder geschätzten) Mietaufwands bemessen wird und in sieben Stufen ansteigt. Die Steuer beträgt bei einem jährlichen Mietaufwand von bis zu 1.250 Euro 110 Euro und erreicht bei einem Mietaufwand von über 40.000 Euro den Höchstbetrag von 3.333 Euro. Von Stufe zu Stufe verdoppeln sich jeweils die Obergrenze des Mietaufwands und die zu entrichtende Steuer. Daraus ergibt sich ein Steuersatz von 18% an der Untergrenze und von 9% an der Obergrenze der jeweiligen Stufe. Die Klagen richteten sich gegen Steuerbescheide, die auf diesen Satzungen beruhten. Im Mittelpunkt der Verfahren stand die Frage, ob das gewählte Stufensystem mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar ist. Das Verwaltungsgericht München gab den Klagen statt. Dagegen legten die Gemeinden Berufung ein.

VGH: Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse rechtfertigen gewähltes Stufensystem

Die Berufungen hatten Erfolg. Der VGH hat die Staffelung der Gemeinden gebilligt und die Urteile des VG München aufgehoben. Zwar laufe das gewählte Stufensystem wegen der damit verbundenen Progressions- und Degressionseffekte dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz teilweise zuwider. Die Abweichung vom Gebot der steuerlichen Lastengleichheit lasse sich aber durch Erfordernisse der Verwaltungsvereinfachung verfassungsrechtlich rechtfertigen. Bei örtlichen Aufwandsteuern bestehe im Interesse eines effektiven und praktikablen Verwaltungsvollzugs ein erhöhter Pauschalierungs- und Typisierungsbedarf. Das gewählte Stufensystem führe zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und ermögliche es, die Steuer ungeachtet allgemein zu erwartender Mietpreisänderungen für längere Zeiträume festzusetzen. Bei vom Eigentümer selbst genutzten Zweitwohnungen erübrige sich in der Regel die aufwendige exakte Ermittlung der fiktiven Jahresmiete.

Kein Widerspruch zur BVerfG-Entscheidung zur Konstanzer Steuerstaffelung

Der VGH sieht auch keinen Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2014 (BeckRS 2014, 47218), mit der dieses die Zweitwohnungsteuersatzungen der Stadt Konstanz mit gestaffelten Steuersätzen für nichtig erklärt hatte. Im dortigen Fall habe der abflachende Anstieg der Steuer eine Spreizung der Steuersätze zwischen etwa 10% und zirka 30% zur Folge gehabt. Zudem habe die oberste Tarifstufe bereits bei rund 4.000 beziehungsweise 7.600 Euro begonnen. Dies habe bei einem jährlichen Mietaufwand von 24.000 Euro zu einem Steuersatz von lediglich etwa 5% beziehungsweise zirka 6% geführt.