Bayerische Beamte mit gravierender Sehschwäche erhalten Beihilfe für Sehhilfe

Zitiervorschlag
Bayerische Beamte mit gravierender Sehschwäche erhalten Beihilfe für Sehhilfe. beck-aktuell, 20.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190491)
Ein gravierend in seiner Sehfähigkeit eingeschränkter bayerischer Beamter hat Anspruch hat auf beihilferechtliche Erstattung ihm ärztlich verordneter Gleitsichtgläser. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München entschieden (Urteil vom 14.07.2015, Az.: 14 B 13.654) und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts München abgeändert. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
VGH: Seit 2004 geltende Erstattungs-Beschränkung verfassungswidrig
Nach Auffassung des VGH ist die im bayerischen Beihilferecht seit 2004 für Erwachsene enthaltene Beschränkung der Erstattung von Aufwendungen für Sehhilfen auf einige wenige Diagnosen (zum Beispiel Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges) nicht mit Verfassungsrecht vereinbar und damit nichtig. Die Beschränkung in der Bayerischen Beihilfeverordnung komme einem Teilausschluss gleich und sei mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar. Dieser müsse nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Dies schließe zwar grundsätzlich nicht aus, bestimmte Hilfsmittel ganz oder teilweise von der beamtenrechtlichen Beihilfe auszuschließen. Ärztlich verordnete Sehhilfen seien aber – jedenfalls bei gravierenden Sehschwächen – unverzichtbare Hilfsmittel, um grundlegende Verrichtungen des täglichen Lebens besorgen zu können. In diesen Fällen dürfe die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen werden.
Urteil nicht auf gesetzliche Krankenversicherung übertragbar
Der Anspruch auf Erstattung beziehe sich auf ärztlich verordnete Brillengläser. Der Kläger hatte seinen Antrag von vorneherein beschränkt auf die in der Bayerischen Beihilfeverordnung enthaltenen Höchstbeträge (ohne Brillenfassung). Das Urteil lässt sich laut VGH nicht auf die gesetzliche Krankenversicherung übertragen, in der für Sehhilfen ebenfalls Beschränkungen vorgesehen sind. Die Sicherungssysteme der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beamtenbeihilfe (mit ergänzender privater Eigenvorsorge) seien, insbesondere im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen, nicht vergleichbar.
- Redaktion beck-aktuell
- VGH München
- Urteil vom 14.07.2015
- 14 B 13.654
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Bayerische Beamte mit gravierender Sehschwäche erhalten Beihilfe für Sehhilfe. beck-aktuell, 20.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190491)



