Annahme eines Scheinwohnsitzes bei Meldung 49 Deutscher an Adresse einer polnischen Fahrschule

Zitiervorschlag
Annahme eines Scheinwohnsitzes bei Meldung 49 Deutscher an Adresse einer polnischen Fahrschule. beck-aktuell, 30.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185681)
FeV §§ 7 I 1 und 2, 28 IV 1 Nr. 2; RL 91/439/EWG Art 7 Ib, 9; RL 2006/126/EG Art 7 I Nr. 1e Befinden sich nach Mitteilung der Behörden des Ausstellermitgliedsstaates (hier: Polen) unter der im Führerschein des Klägers eingetragenen Adresse die Fahrschule sowie ein Wohnhaus des Fahrschulinhabers und waren unter der Adresse neben dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum zahlreiche (hier: 48) deutsche Staatsbürger gemeldet, liegen unbestreitbare Informationen des Ausstellerstaates vor, die einen Wohnsitzverstoß indizieren. Ergibt zudem die Internetrecherche der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, dass die Fahrschule in deutscher Sprache damit wirbt, dass ein Fahrerlaubniserwerb bei bloß dreimaliger Anreise möglich ist, erhärtet dies nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs München den Verdacht eines Scheinwohnsitzes. VGH München, Beschluss vom 15.09.2015 - 11 ZB 15.1077 (VG Würzburg), BeckRS 2015, 52647
Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 21/2015 vom 22.10.2015
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Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, auf Basis der ihm erteilten polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen und gegen die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks.
Ihm war in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss entzogen worden. Zuletzt war ihm eine tschechische Fahrerlaubnis entzogen worden. Anschließend wurde ihm eine polnische Fahrerlaubnis erteilt, mit der er nunmehr in Deutschland fuhr. In diesem ist ein polnischer Wohnort eingetragen. Der Kläger beantragte den Umtausch der polnischen in eine deutsche Fahrerlaubnis. Der Antrag wurde abgelehnt.
Der Kläger wurde stattdessen aufgefordert den polnischen Führerschein unverzüglich vorzulegen. Die deutsche Behörde wies sodann darauf hin, dass die polnische Behörde mitgeteilt habe, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes in Polen ausgehändigt habe.
Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht. Seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das VG ab und die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Die Behörde legte jetzt ein Schreiben vor, aus dem sich ergab, dass für einen gewissen Zeitraum unter der gleichen Adresse 48 Bürger der Bundesrepublik Deutschland gewohnt hatten.
Rechtliche Wertung
Nunmehr beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung. Er machte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend und wies auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache hin. Dieser Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.
Der VGH verwies darauf, dass es an einem ordentlichen Wohnsitz des Klägers im Hoheitsgebiet Polens fehle. Schon der Internetauftritt der Fahrschule wecke Zweifel, werbe er doch klar damit, dass der Führerschein mit nur drei Aufenthalten in Polen erworben werden könne. Dass 48 deutsche Bundesbürger im Haus des Fahrschulinhabers innerhalb relativ kurzer Zeit regulär gewohnt haben sollen erscheine ebenfalls zweifelhaft.
Die Feststellungen der polnischen Behörde zum Wohnsitz also nicht «unbestreitbar», zumal sie selbst erklärt habe, dass sie Zweifel hatte, ob rechtmäßig von einem Wohnsitz in Polen ausgegangen werden könne. Von einem «Indizcharakter» für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses müsse bei dieser Lage ausgegangen werden.
Praxishinweis
Die Entscheidung, über die wir hier nur kurz referieren und die wir ansonsten Ihrer Lektüre empfehlen, ist sehr eingehend begründet und befasst sich mit dem Führerscheintourismus ganz grundlegend. Der Betreiber der Fahrschule hat es mit seinen Bemühungen um das auch im Fall relevante Klientel wohl etwas übertrieben.
- Redaktion beck-aktuell
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Annahme eines Scheinwohnsitzes bei Meldung 49 Deutscher an Adresse einer polnischen Fahrschule. beck-aktuell, 30.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185681)



