Tanja Gönners private E-Mails gehen nicht an Untersuchungsausschuss

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Tanja Gönners private E-Mails gehen nicht an Untersuchungsausschuss. beck-aktuell, 11.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189421)
E-Mail-Daten der früheren baden-württembergischen Umweltministerin Tanja Gönner (CDU) dürfen erst dann dem Untersuchungsausschuss "Polizeieinsatz Schlossgarten II“ übermittelt werden, wenn die privaten E-Mails vom zuständigen Richter aussortiert wurden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg per Beschluss vom 07.08.2015 entschieden und den weiteren Antrag Gönners abgelehnt, der Landesregierung zu untersagen, überhaupt E-Mail-Daten an den Untersuchungsausschuss herauszugeben (Az.: 1 S 1239/15).
Klage auf Löschung der Daten zuvor erfolglos geblieben
Gönner wendet sich dagegen, dass die Landesregierung E-Mails aus ihrer Zeit als Ministerin an den Untersuchungsausschuss "Polizeieinsatz Schlosgarten II" herausgibt. Diese Daten befinden sich auf drei Magnetbändern, auf denen der gesamte Serverbestand des ehemaligen Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr wegen einer Neuverteilung der Ressortbereiche dieses Ministeriums im Anschluss an die Landtagswahl 2011 gesichert wurde. Die auf Löschung dieser Daten zielende Klage der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 20.05.2015 abgewiesen. Über die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Antragstellerin ist noch nicht entschieden.
VGH: Exchange-Postfächer von Gönner nur an bestimmten Richter herauszugeben
Gönner konnte mit ihrem jetzigen Antrag nur insoweit einen Erfolg verbuchen, als das Gericht auftrug, dass die Landesregierung die bei ihm vorhandenen Daten der Exchange-Postfächer der Antragstellerin nicht an den Untersuchungsausschuss "Polizeieinsatz Schlossgarten II" des Landtags von Baden-Württemberg, sondern nur an einen Richter herausgeben dürfe, dem dieser Untersuchungsausschuss durch Beschluss die Beweiserhebung nach § 13 Abs. 5 des Untersuchungsausschussgesetzes übertragen habe. Dieser nehme die Sichtung der Daten nach § 13 Abs. 6 des Untersuchungsausschussgesetzes in Verbindung mit § 110 StPO vor. Seine Entscheidung könne mit der Beschwerde nach § 13 Abs. 6 des Untersuchungsausschussgesetzes in Verbindung mit § 304 StPO angefochten werden.
Verfassungsrechtliche Grenze des Beweiserhebungsrechts in informationeller Selbstbestimmung
Denn die Beweiserhebung durch einen Untersuchungsausschuss finde ihre Grenze am Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so der VGH. Das Beweiserhebungsrecht eines Untersuchungsausschusses erstrecke sich daher von vornherein nicht auf Daten mit rein persönlichem Charakter, wie bereits das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1984 zum Flick-Untersuchungsausschuss und im Jahr 1987 zum Untersuchungsausschuss "Neue Heimat" entschieden habe. Wenn ein Untersuchungsausschuss die Landesregierung zur Vorlage von Akten und Beweismitteln auffordere, seien sowohl der Untersuchungsausschuss als auch die Landesregierung verpflichtet, diese verfassungsrechtliche Grenze des Beweiserhebungsrechts zu beachten. Die Landesregierung dürfe sich daher nicht, wie hier geschehen, auf den Standpunkt stellen, für die Rechtmäßigkeit des Aktenvorlageverlangens sei allein der Untersuchungsausschuss verantwortlich.
Schutz der informationellen Selbstbestimmung durch verfassungskonforme Auslegung des UAG
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erfordere vielmehr einen verfahrensrechtlichen Schutz, der sicherstelle, dass einem Untersuchungsausschuss keine Daten mit rein persönlichem Charakter vorgelegt würden, so der VGH. Diesen verfahrensrechtlichen Schutz gewährleiste das UAG in verfassungskonformer Auslegung. Wenn in Akten oder sonstigen Beweismitteln, die nach dem UAG vorzulegen seien, Informationen mit rein persönlichem Charakter enthalten sein könnten, sei der Untersuchungsausschuss verpflichtet, die Beweiserhebung einem Richter zu übertragen, der die Durchsicht der Beweismittel vornehme und dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten werden könne, entschieden die Mannheimer Richter. Nur diese verfassungsrechtlich vorgegebene Vorgehensweise gewährleiste, dass rein persönliche E-Mails der Antragstellerin aussortiert und dem Untersuchungsausschuss gar nicht erst vorgelegt würden.
VGH: Konkret gewähltes Verfahren genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht
Das vom Untersuchungsausschuss am 26.09.2014 in seinem Beweisbeschluss Nr. 24a gewählte Verfahren genüge diesen Anforderungen nicht, befand der VGH. Denn die Einschaltung eines Amtsrichters sei danach als bloße Möglichkeit, aber nicht verpflichtend vorgesehen. Es sei auch nicht gewährleistet, dass eine Übermittlung der Daten erst nach einer Sichtung durch den Richter erfolge. Die dargelegten verfassungsrechtlich notwendigen Verfahrenssicherungen fehlten mithin. Wenn diese Verfahrenssicherungen gewährleistet seien, stünde einer Herausgabe der dienstlichen E-Mails der Antragstellerin an den Untersuchungsausschuss jedoch nichts entgegen, so der Verwaltungsgerichtshof weiter.
Hintergrund: Untersuchungsausschuss
Der Landtag von Baden-Württemberg hatte in seiner Plenarsitzung am 18.12.2013 auf Antrag der Fraktionen Grüne und SPD den Untersuchungsausschuss „Aufklärung einer politischen Einflussnahme der CDU-geführten Landesregierung Mappus auf den Polizeieinsatz vom 30.09.2010 im Stuttgarter Schlossgarten und auf die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses 2010/2011“ eingesetzt, wie der Landtag auf seiner Internetseite dazu mitteilte.
- Redaktion beck-aktuell
- VGH Mannheim
- Beschluss vom 07.08.2015
- 1 S 1239/15
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Tanja Gönners private E-Mails gehen nicht an Untersuchungsausschuss. beck-aktuell, 11.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189421)



