Auskunft über Ermittlungsakten rechtens

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Auskunft über Ermittlungsakten rechtens. beck-aktuell, 16.04.2026 (abgerufen am: 16.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196416)
Bundeskanzler Friedrich Merz zögert bekanntermaßen selten, wenn es um Strafanzeigen wegen Beleidigungen geht. Auf die Frage nach Aktenzeichen und konkreten Ermittlungsverfahren durfte das Kanzleramt die Auskunft nicht verweigern, sagt das OVG Berlin-Brandenburg.
Ein Zeitungsredakteur durfte beim Bundeskanzleramt erfragen, mit welchen Strafverfolgungsbehörden wegen Ermittlungsverfahren zu Beleidigungen gegen Friedrich Merz es Kontakt hatte. Auch die Angabe von Aktenzeichen gehöre dazu, wie das OVG Berlin-Brandenburg entschied. Dabei müsse noch kein Artikel fest in Aussicht stehen – es genüge, dass die Information weitere Recherchen ermögliche (Beschluss vom 01.04.2026 – OVG 6 S 4/26).
Welche Strafverfolgungsbehörden haben in Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung von Bundeskanzler Friedrich Merz gemäß § 188 StGB als Person des politischen Lebens Kontakt zum Bundeskanzleramt aufgenommen und wie lauten die jeweiligen Aktenzeichen der Ermittlungsverfahren? Mit diesen Fragen wurde der Redakteur einer Tageszeitung beim Bundeskanzleramt abgewiesen. Es brauchte erst einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss und schließlich ein erfolgloses Beschwerdeverfahren, um die Behörde zur Auskunft zu verpflichten.
Alle Einwände scheiterten
Die Behörde setzte dem Ersuchen zunächst entgegen, dass hier nicht nach einem konkreten Verwaltungshandeln, sondern bloß nach einem "passiven Kontaktiertwerden" gefragt worden sei. Ob das einen Auskunftsanspruch ausschließen könne, ließ der 6. Senat offen. Ein aktives Tun seitens der Behörde liege jedenfalls darin, dass sie sich inhaltlich mit den Kontaktaufnahmen durch die Strafverfolgungsbehörden befassen müsse. So etwa, um es dem Verletzten nach § 194 Abs. 1 S. 4 StGB zu ermöglichen, Widerspruch gegen die Strafverfolgung erheben. Zudem habe das Amt selbst erklärt, die Fälle würden "in jedem Einzelfall geprüft".
Auch der Verweis auf die vermeintlich alleinige Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden hielt vor dem OVG nicht stand. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Informationsfreiheitsgesetz könne zwar nur die Behörde über ein Auskunftsersuchen entscheiden, die über die betroffenen Informationen verfügen dürfe. Ob ein Ermittlungsverfahren überhaupt existiere, sei jedoch keine Information, die allein den Strafverfolgungsbehörden zustehe. Der Verletzte müsse aufgrund seines Widerspruchsrechts schließlich zwingend am Verfahren beteiligt werden.
Vor diesem Hintergrund fand der Senat auch keine Einwände gegen die Herausgabe der Aktenzeichen. Im Grundsatz enthielten diese in der Tat Informationen, die den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten seien. So lasse sich allein anhand von Aktenzeichen die Zuordnung zu bestimmten Dezernaten und damit Delikten und Deliktsarten ableiten. Hier jedoch habe die Auskunft bereits genau umrissen, welche Deliktsarten betroffen seien – nämlich konkret Beleidigungsdelikte zum Nachteil von Friedrich Merz seit seinem Amtsantritt. Die Interessen der Strafverfolgungsbehörden an der Geheimhaltung der Aktenzeichen sei somit schon gar nicht mehr betroffen.
Strafanzeigen sind öffentlich bekannt
Dass es sich bei dem Ersuchen um einen unzulässigen sogenannten Ausforschungsantrag handeln solle, ließ der Senat ebenso wenig gelten. Ein solcher sei nur dann zu sehen, wenn es nicht um konkrete Informationen gehe. So sei ein Ausforschungsantrag angenommen worden, als sämtliche Twitter-Direktnachrichten aus einem bestimmten Zeitraum oder Unterlagen zu bestimmten "Themen" erfragt worden waren. Hier jedoch sei der Antrag hinreichend konkret.
Entgegen der Auffassung des Kanzleramts bestehe auch ein Anordnungsgrund. In presserechtlichen Angelegenheiten setze dieser voraus, dass über das angefragte Thema in der Öffentlichkeit aktuell und mit "hinreichender Resonanz" diskutiert werde. Es genüge dabei schon, dass das Thema "Gegenstand des öffentlichen Diskurses" sei. So stehe es hier.
Der jetzige Bundeskanzler habe bekanntermaßen schon seit 2021 als Oppositionsführer "zahlreiche" Strafanzeigen wegen Beleidigung erstattet. Der Auskunft gehe es daher um die Frage, inwieweit er diese Praxis seit seinem Amtsantritt als Bundeskanzler fortgeführt habe. Nun mögen Aktenzeichen und konkrete Strafverfolgungsbehörden zu diesem Diskurs an sich nicht viel beitragen, sie ermöglichten jedoch die Recherche weiterer Informationen. Auch dass diese Informationen ihrerseits von Auskünften der Strafverfolgungsbehörden abhingen, stehe dem Anordnungsgrund an dieser Stelle noch nicht im Wege. Die Berichterstattungsabsicht des Redakteurs sei davon jedenfalls nicht berührt.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OVG Berlin-Brandenburg
- Beschluss vom 01.04.2026
- OVG 6 S 4/26
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Auskunft über Ermittlungsakten rechtens. beck-aktuell, 16.04.2026 (abgerufen am: 16.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196416)


