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VGH Mannheim

Wegen mangelhaftigen Asylsystems keine Überstellungen nach Ungarn

Vollzeit mit der Brechstange?

Ein syrischer Asylantragsteller, der 2014 über Ungarn nach Deutschland eingereist war, darf nicht nach Ungarn zur Durchführung eines Asylverfahrens überstellt werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellte klar, dass die Bundesrepublik zuständig sei und bleibe, weil das ungarische Asylsystem schon 2014 erhebliche Mängel aufgewiesen habe. Einen nach dem Dublin-Mechanismus vorrangig zuständigen Mitgliedstaat habe es nicht gegeben (Urteil vom 05.07.2016, Az.: A 11 S 974/16).

Bundesamt ordnete Abschiebung nach Ungarn an

Der allein stehende Kläger war 2014 unter anderem über Ungarn in die Bundesrepublik eingereist, wo er einen Asylantrag stellte. Der an sich zuständige Mitgliedstaat Ungarn hatte auf ein entsprechendes Ersuchen der Bundesrepublik im Rahmen des Dublin-Mechanismus einer Überstellung des Klägers zur Durchführung des Asylverfahrens zugestimmt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte daraufhin den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und dessen Abschiebung nach Ungarn angeordnet.

VG stoppte Überstellung wegen aktueller Mängel des ungarischen Asylsystems

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte den angefochtenen Bescheid im März 2016 im Hinblick auf aktuell bestehende erhebliche Mängel des ungarischen Asylsystems aufgehoben. Diese Mängel hätten zur Folge, dass der Kläger im Fall seiner Überstellung nach Ungarn einer unmenschlichen beziehungsweise erniedrigenden Behandlung aussetzt sein würde.

VGH stellt auf bereits 2014 bestehende Mängel ab

Der VGH hat nun die Berufung des BAMF zurückgewiesen. Zur Begründung stellte er – anders als das VG - darauf ab, dass schon 2014, als der Kläger nach Ungarn eingereist war und sodann den Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt hatte, das ungarische Abschiebungshaftsystem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in so erheblichem Maße mängelbehaftet gewesen sei, dass es dem Kläger nicht zumutbar gewesen sei, in Ungarn ein Asylverfahren durchzuführen. Damit wäre er er ein beachtliches Risiko gelaufen, willkürlich inhaftiert zu werden, ohne sich hiergegen effektiv zur Wehr setzen zu können.

Unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu befürchten

Hinzu sei gekommen, dass die Unterbringungsbedingungen in den Haftanstalten teilweise in baulicher wie hygienischer Hinsicht sehr schlecht gewesen seien, so der VGH weiter. Schließlich sei die Behandlung durch das Anstaltspersonal durch besondere Härte und Brutalität geprägt gewesen. Jedenfalls aus einer Gesamtschau aller Aspekte ergebe sich, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit habe rechnen müssen, im Fall der Stellung eines Asylantrags in Ungarn unmenschlich beziehungsweise erniedrigend behandelt zu werden.

Bundesrepublik für Asylantragstellung zuständig

Infolge dessen sei die Bundesrepublik Deutschland mit der Einreise und der Asylantragstellung zuständiger Mitgliedstaat geworden, nachdem es keinen weiteren nach dem Dublin-Mechanismus (vorrangig) zuständigen Mitgliedstaat mehr gegeben habe. Selbst wenn sich die Verhältnisse in Ungarn mittlerweile verbessert haben sollten, würde dadurch die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht entfallen. Das BAMF kann gegen das Urteil des VGH vorgehen, indem es gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegt.