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VGH Mannheim

Ablagerung von Bauaushub stellt keine abfallrechtlich zulässige Geländeauffüllung dar

Klageindustrie

Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Landratsamts Rems-Murr-Kreis bestätigt, mit dem einem Bürger die Beseitigung von Erdaushub auf seinem Grundstück aufgegeben worden ist. Denn die Ablagerung von Bauaushub sei keine abfallrechtlich zulässige Geländeauffüllung, entschieden die Mannheimer Richter im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (Beschluss vom 25.05.2016, Az.: 10 S 236/16).

Behörde verlangt Beseitigung von Bauschutt

Der Antragsteller hatte Bauaushub aus der Baugrube seines privaten Bauvorhabens auf zwei ihm gehörenden Grundstücken in der Gemeinde Auenwald abgelagert. Im Mai 2015 verlangte die zuständige Kreisbehörde vom Antragsteller, diesen Aushub zu beseitigen und anschließend das betreffende Gelände fachgerecht zu begrünen. Zugleich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Der Antragsteller blieb mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne Erfolg. Auch die Beschwerde zum VGH blieb erfolglos.

VG: Geländeauffüllung ist keine zulässige Abfallbeseitigung

Die Mannheimer Richter führten aus, dass es sich bei der Ablagerung des Erdaushubs nicht um eine Geländeauffüllung handele, die abfallrechtlich als eine ordnungsgemäße Verwertung des Baugrubenaushubs zu beurteilen sei. Verwertung im abfallrechtlichen Sinn sei jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt würden, indem sie andere Materialien ersetzten, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären. Diese Voraussetzungen seien hier offensichtlich nicht erfüllt, so der VGH. Denn der in Rede stehende Erdaushub aus der Baugrube des Antragstellers ersetze keinen Rohstoff.

Abfallrechtliche Anordnung voraussichtlich rechtmäßig

Auch im Übrigen sei der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig, so der VGH weiter. So stehe eine abfallrechtliche Anordnung im behördlichen Ermessen und Anhaltspunkte für Ermessensfehler der Abfallrechtsbehörde fehlten. Insbesondere der vom Antragsteller behauptete Konsens zwischen ihm und dem Antragsgegner, dass dieser von einer Beseitigungsverfügung absehen werde, bestehe nicht.