Höchstzahl von 20 Sportwettenkonzessionen verstößt gegen EU-Recht

Zitiervorschlag
Höchstzahl von 20 Sportwettenkonzessionen verstößt gegen EU-Recht. beck-aktuell, 19.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177566)
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wiesbaden verstößt die im Glücksspielstaatsvertrag festgelegte Höchstzahl von 20 zu erteilenden Sportwettenkonzessionen gegen EU-Recht. Es hat daher das für die Erteilung der Konzessionen in einem landeseinheitlichen Verfahren zuständige Land Hessen mit Urteil vom 15.04.2016 verpflichtet, einem bislang nicht berücksichtigten Bewerber eine Sportwettenkonzession zu erteilen, da dieser alle übrigen Anforderungen erfüllt habe (Az.: 5 K 1431/14.WI).
VG: Kein ausreichender Rechtfertigungsgrund für Beschränkung dargelegt
Das VG hält die Beschränkung der Zahl der Konzessionen auf nur 20 für europarechtswidrig. Sie verstoße gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und gegen das aus dem Gleichheitsgebot abgeleitete Transparenzgebot. Denn das Land Hessen habe nicht nachvollziehbar begründen können, wie die Beschränkung auf 20 Sportwettenanbieter zu rechtfertigen sei. Damit sei die entsprechende Regelung im Glücksspielstaatsvertrag nicht anzuwenden. Der Klägerin sei daher die begehrte Konzession zu erteilen, da sie im Übrigen alle Anforderungen erfüllt habe, so das VG.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Wiesbaden
- Urteil vom 15.04.2016
- 5 K 1431/14.WI
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Höchstzahl von 20 Sportwettenkonzessionen verstößt gegen EU-Recht. beck-aktuell, 19.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177566)



