Voraussetzungen für nachträgliche Anordnung eines zweiten Rettungsweges sind streng

Zitiervorschlag
Voraussetzungen für nachträgliche Anordnung eines zweiten Rettungsweges sind streng. beck-aktuell, 13.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190851)
Die nachträgliche Anordnung eines zweiten Rettungsweges für rechtmäßig errichtete Gebäude ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Insoweit muss eine Gefahr für Leben und Gesundheit im konkreten Fall vorliegen. Dies ist einem im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 25.06.2015 zu entnehmen (Az.: 5 L 1703/15.TR).
Stadt verpflichtete Hotelbetreiberin zur Errichtung zweiten Rettungsweges
Der Antragstellerin, die ein Hotel am Viehmarkt betreibt, das allerdings nicht in ihrem Eigentum steht, und das sie lediglich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Pächterin des Hotels betreibt, war seitens der Stadt Trier mit für sofort vollziehbar erklärter Anordnung aufgegeben worden, einen zweiten baulichen Rettungsweg für das Hotel herzustellen. Hiergegen hat die Antragstellerin sich zunächst erfolglos im Widerspruchsverfahren gewandt und hat anschließend Klage und Eilantrag beim VG Trier gestellt.
VG: Vorliegen einer Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlich
Über den Eilantrag hat das VG nunmehr entschieden. Die Richter haben erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Der Erlass einer nachträglichen Anordnung erfordere das Vorliegen einer Gefahr für Leben und Gesundheit im konkreten Fall. Insoweit müsse die Bauaufsichtsbehörde das Gefährdungspotenzial durch eine fachliche Begutachtung ihres Bausachverständigen sowie gegebenenfalls unter Beteiligung der Feuerwehr oder durch Heranziehung von Sachverständigen ermitteln.
Stadt hatte zunächst provisorische Fluchttreppe genügen lassen
Dies sei vorliegend nicht hinreichend geschehen. Vielmehr habe die Stadt ihrer Anordnung eine Bewertung ihrer Berufsfeuerwehr aus dem Jahr 2011 zugrunde gelegt, ohne zeitlich nach dieser Bewertung liegende Geschehnisse zu berücksichtigen. 2013 habe die Stadt gegenüber der Pächterin des Hotels eine Nutzungsuntersagung und gegenüber der Eigentümerin eine Duldungsverfügung ausgesprochen, in deren Folge die Hoteleigentümerin zunächst eine provisorische Fluchttreppe errichtet und einen Bauantrag zur Errichtung eines zweiten Rettungsweges gestellt habe. Nach Besichtigung der provisorischen Fluchttreppe durch den Baukontrolleur habe die Stadt die Nutzungsuntersagung daraufhin wieder aufgehoben. Damit habe sie selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie eine eventuell zuvor bestehende konkrete Gefahr für nicht mehr gegeben halte.
Hotelbetreiberin möglicherweise nicht richtige Störerin
Ferner äußerten die Richter rechtliche Bedenken daran, dass mit der Antragstellerin die richtige Störerin in Anspruch genommen worden ist. Die Stadt habe sich weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb die Antragstellerin am schnellsten, effektivsten und dauerhaft für die Umsetzung der Anordnung Sorge tragen könne. Im Gegensatz zur Antragstellerin habe beispielsweise die im gerichtlichen Verfahren beigeladene Hoteleigentümerin ein nachhaltigeres Interesse an dauerhaften Umbauarbeiten am Hotel. Dies zeige sich schon daran, dass diese eine Baugenehmigung für die Herstellung eines zweiten Rettungsweges beantragt und auch erhalten und zudem mehrfach bekundet habe, einen zweiten Rettungsweg herstellen zu wollen.- Redaktion beck-aktuell
- VG Trier
- Beschluss vom 25.06.2015
- 5 L 1703/15.TR
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Voraussetzungen für nachträgliche Anordnung eines zweiten Rettungsweges sind streng. beck-aktuell, 13.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190851)



