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VG Trier

Recyclingfirma darf Abfallanlage vorläufig nicht durch ihre Geschäftsführer betreiben

Schutz des Anwaltsberufs

Eine Recyclingfirma darf ihre Abfallbehandlungsanlage im Trierer Hafen vorerst weiterhin nicht durch ihre beiden Geschäftsführer betreiben. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 02.08.2016 entschieden und einen Eilantrag der Firma abgelehnt. Das Verbot sei insbesondere auch verhältnismäßig, da die Firma die Anlage unter Ausschluss einer Einflussnahme durch die Geschäftsführer betreiben könne (Az.: 6 L 2633/16.TR).

Recyclingfirma wird Anlagenbetrieb durch ihre Geschäftsführer verboten

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD Nord) untersagte der Recyclingfirma Ende Mai 2016, eine von ihr im Trierer Hafen betriebene Abfallbehandlungsanlage durch die beiden Geschäftsführer zu betreiben, da diese unzuverlässig seien. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung des Verbots an. Dagegen beantragte die Firma Eilrechtsschutz beim VG Trier.  

VG: Untersagungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig  

Das VG hat den Antrag der Firma, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wiederherzustellen, abgelehnt. Die Untersagungsverfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Das VG führt zur Begründung aus, dass wiederholt umweltbehördliche Anordnungen nicht umgesetzt und Betriebseinrichtungen ohne Einschaltung der Behörden eigenmächtig geändert worden seien. Zudem habe es aus der Wohnbevölkerung erneut Beschwerden über erhebliche Geruchsbelästigungen durch die Anlage gegeben, nachdem der uneingeschränkte Betrieb der Anlage wieder aufgenommen worden sei. Ob die beiden Geschäftsführer im immissionsschutzrechtlichen Sinne unzuverlässig seien, könne erst im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden.  

Wirtschaftliche Nachteile für Firma begrenzt

Laut VG ist die Betriebsuntersagung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch verhältnismäßig. Denn die Firma könne die Anlage unter Ausschluss einer Einflussnahme durch die Geschäftsführer betreiben. Dies tue sie derzeit auch, sodass sich die wirtschaftlichen Nachteile für die Firma in Grenzen hielten. Angesichts dessen wiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Untersagungsverfügung schwerer als das Interesse der Antragstellerin, dieser Verfügung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen.