Justizvollzugsbeamter darf Job trotz ungenehmigter Nebentätigkeit behalten

Zitiervorschlag
Justizvollzugsbeamter darf Job trotz ungenehmigter Nebentätigkeit behalten. beck-aktuell, 30.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/166601)
Ein Justizvollzugsbeamter, der ohne Nebentätigkeitsgenehmigung mit Antiquitäten im Internet handelte, bleibt weiterhin im Dienst. Im Laufe der rechtlichen Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016 stimmten die Beteiligten im zugrundeliegenden Fall der Verfahrensbeendigung durch Beschluss des Gerichts zu. Der Beamte hat danach eine Gehaltskürzung auf ein Jahr in Höhe von 10% beginnend mit dem 01.12.2016 hinzunehmen. Diese Möglichkeit der Verfahrensbeendigung ist im Landesdisziplinargesetz vorgesehen (Az.: 3 K 3700/16.TR).
Verlängerung der Nebentätigkeitsgenehmigung versäumt
Der betroffene Beamte verfügte bis 2013 über eine Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Internethandel mit einer Vergütung von 100 Euro monatlich und einem durchschnittlichen Zeitaufwand pro Woche von acht Stunden. Der Mann setzte seine entsprechende Tätigkeit über das Jahr 2013 hinaus fort, ohne die Verlängerung der Nebentätigkeitsgenehmigung zu beantragen. Dies hat das klagende Land im Jahr 2015 zum Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genommen und am 27.07.2016 Klage beim VG Trier auf Dienstentfernung des Beamten erhoben.
Gehaltskürzung ausreichend
Das VG führt aus, der Beamte habe zwar ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er schuldhaft nach Ablauf der ihm zunächst erteilten Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit diese weiterhin ausgeübt habe, ohne deren Verlängerung zu beantragen. Unter Berücksichtigung der langen unbeanstandeten Dienstzeit des Beamten, seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit, der von ihm mit Vorlage von eBay-Unterlagen gezeigten Einsicht in den begangenen Verstoß und der Mitwirkung im Disziplinarverfahren, sei die Verhängung einer Gehaltskürzung im ausgesprochenen Umfang aber ausreichend, um dem Beklagten den Unrechtsgehalt seiner Verfehlung nachhaltig vor Augen zu führen.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Trier
- Beschluss vom 22.11.2016
- 3 K 3700/16.TR
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Justizvollzugsbeamter darf Job trotz ungenehmigter Nebentätigkeit behalten. beck-aktuell, 30.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/166601)



