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VG Trier

Stadt Trier hätte NPD Fackelzug nicht verbieten dürfen

Rentenrebellen

Die seitens der Stadt Trier im Dezember 2014 gegenüber der NPD ausgesprochene Untersagung der Verwendung von Fackeln anlässlich eines in Trier-Euren geplanten Fackelzugs (mit 20 Fackeln) war rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Trier unter Verweis auf die Versammlungsfreiheit entschieden (Urteil vom 06.07.2015, Az.: 6 K 153/15.TR).

Generelle Untersagung unverhältnismäßig

Die generelle Untersagung der Verwendung von Fackeln während des gesamten Umzugs habe das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) unverhältnismäßig eingeschränkt, so das Gericht. Der seitens der Stadt angenommenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung hätte durch eine Reduzierung der Anzahl der Fackeln oder durch eine örtliche Beschränkung ihrer Verwendung entgegen getreten werden müssen, um der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit gerecht zu werden.