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VG Trier

Führerschein bereits nach einmaligem Kokainkonsum entziehbar

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Steht der Konsum von Kokain aufgrund entsprechender Untersuchungen fest, kann bereits der einmalige Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Dies hat die Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 05.01.2016 entschieden und den auf Gewährung von Eilrechtsschutz gerichteten Antrag eines Fahrerlaubnisinhabers gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung des Landkreises Trier-Saarburg abgelehnt (Az.: 1 L 3706/15.TR). Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde zu.

Positiver Kokaintest nach Verkehrskontrolle

Der Antragsteller geriet mit seinem Fahrzeug im Mai 2015 in eine Verkehrskontrolle. Ausweislich des Einsatzberichtes stellten die Polizeibeamten Ausfallerscheinungen des Antragstellers fest. Der freiwillig durchgeführte Mashan-Test verlief positiv auf Kokain. Nach dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom selben Tag ist unter anderem eine Beeinflussung durch Drogen diagnostiziert. Der toxikologische Befund der am selben Tag erfolgten Blutentnahme belegte nach Auffassung der Gutachter die Aufnahme von Kokain. Daraufhin entzog die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Trier-Saarburg die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.

Regelannahme nicht bestehender Fahreignung nicht ausgehebelt

Das VG Trier erachtet dies für rechtens. Zur Begründung weisen die Richter darauf hin, die entsprechenden Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung beinhalteten den Erfahrungssatz, dass bereits die einmalige Einnahme von Kokain, unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, regelmäßig die Fahreignung ausschließe. Daher sei es in den Fällen, in denen feststehe, dass Kokain konsumiert worden sei, aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, das Führen von Kraftfahrzeugen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung dieser Regelannahme begründen könnten, habe der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht vortragen können.