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VG Trier

Freiwillige Teilnahme an Fahreignungsseminar schützt nicht unbedingt vor Fahrerlaubnis-Entziehung

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Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar grundsätzlich möglichen Punktereduzierung sind alle bereits begangenen Verkehrsverstöße relevant, auch wenn diese teilweise noch nicht rechtskräftig geahndet worden sind (sogenanntes Tattagprinzip). Das entschied das Verwaltungsgericht Trier und lehnte den Antrag eines von der Entziehung der Fahrerlaubnis Betroffenen auf Gewährung von Eilrechtsschutz ab (Beschluss vom 23.02.2016, Az.: 1 L 502/16.TR).

Unterlassener Punkteabzug bemängelt

Der Antragsteller verfügte wegen zahlreicher Geschwindigkeitsübertretungen über eine umfangreiche "Punktesammlung“ im Fahreignungsregister. Nach einer erneuten Ordnungswidrigkeit im September 2015 entzog ihm der zuständige Landkreis die Fahrerlaubnis, weil der hierdurch erreichte Punktestand von acht Punkten im (neuen) Fahreignungsregister seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belege. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bemängelte der Antragsteller die unterlassene Berücksichtigung eines Punkteabzuges aufgrund der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar im Juni 2013. Diese hatte der Landkreis abgelehnt.

Kein Punkteabzug wegen Überschreitung des Punktestands

Das VG gab dem Landkreis Recht. Denn nach der im Jahr 2013 geltenden Rechtslage sei ein Punkteabzug durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nur bis zum Stand von 13 Punkten (nach dem alten Punktesystem) möglich gewesen. Diese Schwelle habe der Antragsteller im Juni 2013 aber bereits überschritten gehabt, weil auch ein im April 2013 begangener Verkehrsverstoß bei der Berechnung des damaligen Punktestands zulässigerweise habe berücksichtigt werden können, so das VG.

Auch 2013 begangener Verkehrsverstoß war bei Punktestand zu berücksichtigen

Dies gelte auch angesichts des Umstands, dass der Verstoß erst im Januar 2014 rechtskräftig geahndet worden sei, so das Gericht weiter. Aufgrund des hierdurch unterbliebenen Punkteabzugs sei der alte Punktestand des Antragstellers bei der Einführung des neuen Punktesystems auf sieben Punkte umzurechnen gewesen. Zusammen mit der Ordnungswidrigkeit vom September 2015 führe dies zu dem mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichzusetzenden Gesamtpunktestand von acht Punkten, so das VG.