Besonders geeeignete Lage kann für Bau von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebiet sprechen

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Besonders geeeignete Lage kann für Bau von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebiet sprechen. beck-aktuell, 07.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167886)
Eine Befreiung von Verboten, die in einer Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet enthalten sind, kommt zur Errichtung von Windenergieanlagen dann in Betracht, wenn die betreffende Lage für die Erzeugung von Windenergie besonders geeignet ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden und einen Antrag des NABU Rheinland-Pfalz auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Errichtung zweier Windenergieanlagen in der Gemarkung Merschbach abgelehnt (Beschluss vom 27.10.2016, Az.: 6 L 7029/16.TR).
Risiken für Tiere hier kein Genehmigungshindernis
Der NABU Rheinland-Pfalz hatte seinen Antrag insbesondere damit begründet, dass mit der Errichtung der geplanten Windenergieanlagen ein erhöhtes Tötungsrisiko von Rotmilanen und eine Zerstörung von Quartieren der streng geschützten Fledermausarten Bechsteinfledermaus und Zwergfledermaus einhergehe. Nach Auswertung der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten gelangte das VG Trier jedoch zu dem Schluss, dass ein Genehmigungshindernis im Hinblick auf diese Risiken aller Voraussicht nach nicht besteht. Insoweit bestünden also keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Besonders geeignete Lage spricht für Genehmigung der Windenergieanlagen
Soweit die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zudem unter Befreiung von den Verboten der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Haardtkopf erteilt worden sei, stelle sich auch diese Befreiung bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein maßgeblichen überschlägigen Betrachtung aller Voraussicht nach als rechtmäßig dar, so das Gericht weiter. Eine Befreiung könne nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sei. Der Antragsgegner habe insoweit unter anderem das öffentliche Interesse an der Erzeugung und Versorgung der Gesellschaft mit erneuerbaren Energien zur Begründung herangezogen und ausgeführt, dass bei der Genehmigung in Landschaftsschutzgebieten zu berücksichtigen sei, dass durch leistungsfähige Anlagen in Höhenlagen eine Vielzahl ertragsschwacher Anlagen in weniger windhöffigen Gebieten eingespart werden könnten, wodurch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild insgesamt minimiert würden. Ferner habe er in seiner Befreiungsentscheidung ausgeführt, dass der streitgegenständliche Standort für die Windenergienutzung sehr gut geeignet sei und habe auf klima- und energiepolitische Ziele der Landesregierung Bezug genommen. Diese Erwägungen seien nicht als defizitär anzusehen, sodass die im Rahmen einer Gesamtabwägung vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfallen müsse. Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Trier
- Beschluss vom 27.10.2016
- 6 L 7029/16.TR
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Besonders geeeignete Lage kann für Bau von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebiet sprechen. beck-aktuell, 07.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167886)



