Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt

VG Trier bejaht Beitragspflicht für Ausbaumaßnahme auf Grundstück ohne Zugang zu Gemeindestraße

Schüler entlasten Jugendrichter

Auch ein Grundstück ohne Zugang zu einer Gemeindestraße kann beitragspflichtig sein, wenn der fehlende Zugang des Grundstücks durch eine rechtsmissbräuchliche Grundstücksteilung veranlasst worden ist. Das hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 18.06.2015 entschieden (Az.: 2 K 2263/14.TR, IBRRS 2015, 2048). Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

Eigenmächtige Grundstücksteilung nach Bekanntwerden der Ausbaumaßnahme

Nachdem eine im Eifelkreis Bitburg-Prüm belegene Ortsgemeinde eine Anwohnerversammlung zur Information ihrer Einwohner über eine geplante Ausbaumaßnahme durchgeführt hatte, ließ der Kläger sein ursprünglich bis an die Ausbaustraße angrenzendes Grundstück teilen und verkaufte den an die Straße angrenzenden, kleineren Grundstücksteil an seinen Sohn. Die Beklagte zog den Kläger dennoch zu Ausbaubeiträgen heran, der hiergegen nach erfolglosem Eilverfahren vor dem VG Trier und erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage erhoben hat.

Grundstücksteilung sollte nach Vortrag des Klägers seinem Sohn zugute kommen

Er ist der Auffassung, sein Grundstück sei nicht beitragspflichtig, weil es zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides über keinen Zugang zur Ausbaustraße verfügt habe. Die Grundstücksteilung und der Verkauf des an die Ausbaustraße angrenzenden, neu entstandenen Grundstücks an seinen Sohn sei schon seit längerem geplant gewesen, da sein Sohn, der ansonsten über keine Lagermöglichkeiten verfüge, auf diesem Grundstück den Bau einer Garage plane und auch den weiteren Ankauf des benachbarten Grundstückes beabsichtige.

VG geht von Missbrauch von Gestaltungsrechten aus

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Grundstücksteilung und der Teilverkauf des Grundstücks stellten hier einen Missbrauch von Gestaltungsrechten dar. Denn die vorgenommenen Verfügungen seien allein zur Vermeidung der Beitragspflicht durchgeführt worden. Wirtschaftliche oder sonstige beachtliche Gründe für diese Ausgestaltung des Grundstücks, die diesem zudem die wirtschaftlich beachtliche Bebaubarkeit genommen habe, seien weder vom Kläger noch von dessen Sohn vorgetragen worden. Vielmehr stelle der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Beklagten, Beiträge erheben zu wollen, und der Grundstücksteilung und -veräußerung durch den Kläger ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit der Rechtsgestaltung dar. Daher sei zu Recht der Eigentümer des ursprünglichen Grundstückes (vor Teilung und Übertragung) zu einem Beitrag herangezogen worden.