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VG Trier

Angemessenheit eines Zuschusses für Kita-Umbau unabhängig von Finanzkraft des Jugendamtsträgers zu beurteilen

Schutz des Anwaltsberufs

Träger von Kindertagesstätten können nach § 15 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes für Neu- und Umbaumaßnahmen vom Träger des Jugendamtes (hier: Landkreis Vulkaneifel) unabhängig von dessen Finanzkraft einen "angemessenen" Zuschuss verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteilen vom 16.06.2016 entschieden. Maßgeblich für die Beurteilung der "Angemessenheit" sei, dass die finanzielle Zuwendung ausreichen müsse, um die nach der Bedarfsplanung notwendige Baumaßnahme sicherzustellen (Az.: 2 K 3715/15.TR und 2 K 70/16.TR).

Begehrter Zuschuss aus haushaltsrechtlichen Gründen halbiert

Der Entscheidung lagen zwei Klagen der ADD Trier in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde gegenüber Widerspruchsbescheiden des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Vulkaneifel zu Grunde. Der Kreisrechtsausschuss hatte seinen Landkreis verpflichtet, den im Verfahren beigeladenen Trägern von Kindertagesstätten im Bereich von Gerolstein und Kelberg einen höheren Investitionszuschuss für Neu- und Umbaumaßnahmen in insgesamt drei Kindertagesstätten zu gewähren. Diese hatten für die teilweise geplante Neuerrichtung von Gruppen einen Zuschuss in Höhe von 60.000 Euro für den Neubau pro Gruppe und in Höhe von 30.000 Euro für geplante Umbaumaßnahmen sowie weitere 20% der zuwendungsfähigen Einrichtungskosten verlangt. Der Landkreis gewährte aus haushaltsrechtlichen Gründen jedoch lediglich einen Zuschuss in hälftiger Höhe. Dagegen legten die betroffenen Träger der Kindertagesstätten erfolgreich Widerspruch ein. Daraufhin erhob die ADD Klage zum VG, weil sie die Auffassung des Landkreises teilte.

VG: "Angemessener" Zuschuss muss notwendige Baumaßnahmen sicherstellen

Die Klage hatte keinen Erfolg. Laut VG ist der vom Kreisrechtsausschuss zugesprochene höhere Zuschuss "angemessen" im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Kindertagesstättengesetzes. Der Begriff der "Angemessenheit" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar sei. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit sei, dass die finanzielle Zuwendung ausreichen müsse, um die nach der Bedarfsplanung notwendige Baumaßnahme sicherzustellen. Die Finanzkraft des zahlungspflichtigen Trägers des Jugendamtes spiele dabei keine Rolle. Vielmehr sei für die Frage der Angemessenheit eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in die unterschiedliche Aspekte einfließen könnten. Neben der Dringlichkeit der Schaffung neuer Kindertagesstätten könne beispielsweise auch die Finanzkraft des Trägers der Kindertagesstätte berücksichtigt werden.

Fördersätze in anderen Landkreisen sprechen für Angemessenheit

Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der beklagte Landkreis selbst durch mehrfache Änderung der Fördersätze gezeigt habe, dass er eine Förderung in Höhe des von den Trägern der Kindertagesstätten beantragten Umfangs grundsätzlich für angemessen halte, so das VG. Auch eine Betrachtung der Fördersätze in anderen Landkreisen, die allgemein wesentlich höhere Investitionszuschüsse für angemessen hielten, gebe einen Hinweis darauf, dass die – alleine aus haushaltsrechtlichen Gründen vorgenommene – Halbierung der beantragten Zuschüsse nicht angemessen seien könne. Insbesondere trage diese Entscheidung der finanziellen Situation des Trägers der Kindertagesstätten und der Dringlichkeit deren Aufgabe keine Rechnung. Dadurch würden die beigeladenen Träger der Kindertagesstätten in ihren Rechten verletzt, weshalb die streitgegenständlichen Widerspruchsbescheide rechtmäßig seien.