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VG Stuttgart bestätigt Unterrichtsausschluss eines Schülers nach beleidigender "WhatsApp"-Äußerung

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Ein Schüler hatte sich im Klassenchat über "WhatsApp“ beleidigend über seine Schulleiterin geäußert und war deshalb für fünfzehn Tage vom Unterricht ausgeschlossen worden. Zu Recht, befand nun das Verwaltungsgericht Stuttgart und wies den Eilantrag des Schülers gegen den Ausschluss zurück. Die Beschwerde wurde zugelassen (Beschluss vom 01.12.2015, Az.: 12 K 5587/15).

Schüler beschimpfte Schulleiterin per Handy-App

Der Antragsteller hatte über "WhatsApp“ im Klassenchat vom 12.11.2015 bezüglich der Schulleiterin unter anderem geäußert: "Fr v muss man schlagen“ und "Ich schwör Fr v soll weg die foatze“ und "Also du hast ja nur gesagt das fr v scheise ist“. Mündlich äußerte er am 13.11.2015 gegenüber einem Mitschüler: "Die kleine Hure soll sich abstechen“. Gegen den daraufhin von der Schulleiterin mit Bescheid vom 21.11.2015 verfügten sofortigen fünfzehntägigen Unterrichtsausschluss legte der Antragsteller Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.

VG sieht Persönlichkeitsrechte der Schulleiterin verletzt

Diesen Antrag lehnte das VG nun ab. Durch die "WhatsApp“-Äußerungen im Klassenchat sei ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten gegeben, das zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Schulleiterin sowie zu einer schweren Störung des schulischen Friedens geführt habe.

Zahlreiche Vorfälle in der Vergangenheit

Auch glaubte das Gericht nicht der Einlassung des Antragstellers, er habe diese Äußerungen nicht selbst getätigt. Dies erschien der Zwölften Kammer nach den vorliegenden Screenshots ganz fernliegend, auch weil die Äußerungen in jeder Hinsicht zu früherem, vergleichbar schwerem Fehlverhalten passten. So war der Schüler bereits im April 2015 wegen Beschimpfung einer Aufsichtsperson im Mittagspausenbereich als "Hurenfotze“ aufgefallen. Das Fehlverhalten des Antragstellers wiege auch deshalb besonders schwer, weil es sich schon beim Studium der vielen Klassentagebucheinträge seit der Fünften Klasse an zahlreiche Vorfälle und Erziehungsmaßnahmen anschließe, die offenbar allesamt hinsichtlich des schulischen Verhaltens des Antragstellers weitgehend folgenlos geblieben seien.

Schule muss wiederholtes Fehlverhalten nicht hinnehmen

Das Gericht stellte fest, dass das offenbar immer wiederkehrende Fehlverhalten des Antragstellers ("Angrinsen der Lehrkräfte“, "permanente Provokation“, "Nichterscheinen zum Nachsitzen“ etc.) eine Schule nicht dauerhaft hinnehmen müsse und dass auch zum Schutz des Schulfriedens konsequent durchgegriffen werden dürfe, wie dies im angegriffenen Bescheid getan worden sei. Auch die gleichzeitig verfügte Androhung des Ausschlusses aus der Schule sei bei dieser Sachlage rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig, so das Gericht abschließend.