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VG Stuttgart

Gemeinde Esslingen erhält von Land und Landkreis keine Gebühr für Entwässerung von öffentlichen Straßenflächen

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Die Stadt Esslingen darf für die Entwässerung von Kreis- und Landstraßen keine Abwassergebühren gegenüber dem Landkreis und dem Land Baden-Württemberg erheben. Denn die Festsetzung der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche zur Erhebung der Niederschlagswassergebühr auf der Grundlage der Entwässerungssatzung der Stadt Esslingen verstoße gegen höherrangiges Recht. Entsprechende Bescheide hat das Verwaltungsgericht Stuttgart aufgehoben (Urteil vom 17.12.2015, Az.: 1 K 2683/14, BeckRS 2015, 56541).

Kreis und Land klagen erfolgreich gegen Bescheide

Die Stadt Esslingen hatte einer Mitteilung des Gerichts zufolge im Jahr 2013 gegen den Landkreis Esslingen und das Land Baden-Württemberg (Kläger) Bescheide über die Festsetzung gebührenpflichtiger Flächen von Kreis- bzw. Landesstraßen zur Erhebung einer Niederschlagswassergebühr erlassen. Hiergegen sind die beiden Kläger im Juni 2014 gerichtlich vorgegangen und bekamen jetzt Recht. Die Erste Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart stellte fest, dass die monierte Festsetzung der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche zur Erhebung der Niederschlagswassergebühr auf der Grundlage der Entwässerungssatzung der Stadt Esslingen gegen § 17 Abs. 3 KAG (Kommunalabgabengesetz) und damit gegen höherrangiges Recht verstößt.

VG: Auf Entwässerung entfallender Teilaufwand bleibt bei Kostenberechnung außen vor

Denn die Vorschrift stelle klar, dass der auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallende Teilaufwand bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten durch die Kommune außer Betracht bleibe. Die entsprechenden Kostenanteile seien also von vornherein nicht ansatzfähig und der Erlass eines satzungsmäßigen Niederschlagswassergebührenbescheides oder eines Leistungsbescheides, mit dem etwa bestehende gesetzliche Zahlungsansprüche "festgesetzt" würden, sei damit nicht zulässig.