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VG Osnabrück verneint Anspruch eines Studenten gegen AStA auf Unterlassung allgemeinpolitischer Tätigkeiten

Schüler entlasten Jugendrichter

Die Unterlassungsklage eines Jurastudenten gegen die Studierendenschaft der Universität Osnabrück, vertreten durch den AStA, bleibt erfolglos. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 21.07.2015 hervor. Mit seiner Klage wollte der Student der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von fünf bis 250.000 Euro gerichtlich untersagen lassen, sich allgemeinpolitisch und nicht unmittelbar hochschulspezifisch zu äußern, Erklärungen abzugeben und allgemeinpolitische Tätigkeiten Dritter zu unterstützen. Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung des Klägers nicht: Die Mehrzahl der gerügten Verstöße stelle keine allgemeinpolitische Betätigung dar, urteilte es (Az.: 1 A 4/15).

Kläger: Allgemeinpolitisches Mandat angemaßt

Der angehende Jurist machte in seiner Klage geltend, in insgesamt 74 Einzelfällen seit 2012 habe die Beklagte sich durch ihre verschiedenen Betätigungen und die Finanzierung bestimmter Hochschulgruppen und -projekte ein allgemeinpolitisches Mandat angemaßt, das ihr nicht zustehe.

Themen und Förderungen spiegeln asymmetrische Zusammensetzung im Studierendenparlament wider

Nach Auffassung des VG sind die gerügten Veranstaltungen, Aktionen und Aufrufe noch von der im Niedersächsischen Hochschulgesetz verankerten Aufgabe zur Wahrnehmung sozialer und kultureller Belange der Studierenden, dem hochschulpolitischen Mandat und dem politischen Bildungsauftrag gedeckt. Das Themenspektrum der verschiedenen Veranstaltungen sei auch ausreichend offen, obgleich es die im Studierendenparlament vorhandene "asymmetrische Zusammensetzung" widerspiegele. Auch die vom Kläger gerügte, seiner Ansicht nach einseitige, finanzielle Förderung beanstandete das Gericht nach genauer Betrachtung nicht, obgleich auch diese, entsprechend der Förderanträge, "asymmetrisch weltanschaulich sortiert" sei.

"Orangene Karte" für zwölf Aktionen

In Bezug auf zwölf der vom Kläger gerügten Verstöße zeigte das Gericht der Beklagten in der mündlichen Urteilsbegründung indes die "orangene Karte". So seien beispielsweise der Aufruf zum Protest gegen ACTA, zwei Aufrufe zu NDP-Gegendemonstrationen, verschiedene Flugblätter des Ökologie-Referates, der Aufruf gegen den "1.000 Kreuze-Marsch" und gegen PEGIDA sowie ein Willkommenstransparent für Flüchtlinge, die sämtlich der Beklagten zurechenbar seien, zweifelsfrei als allgemeinpolitische Betätigungen zu beurteilen und überschritten damit die Grenzen des Erlaubten. Gleichwohl resultiere daraus kein Unterlassungsanspruch, weil die Verstöße in der Gesamtschau auch in Anbetracht der zeitlichen Ausdehnung und der Vielfältigkeit der beteiligten Akteure (Referate, Fachschaften und andere) nicht durchweg wiederholt und nachhaltig seien.