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VG Neustadt

NPD-Stadtratsmitglied zu Unrecht aus Ratssitzung der Stadt Pirmasens ausgeschlossen

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Der Oberbürgermeister der Stadt Pirmasens hat das Stadtratsmitglied der NPD bei einer Stadtratssitzung im Januar 2014 zu Unrecht wegen grober Ungebühr aus der Sitzung ausgeschlossen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Urteil vom 10.11.2015. Das Stadtratsmitglied der NPD sei nach mehreren Zwischenrufen während einer Gedenkminute lediglich dreimal ermahnt, nicht aber – wie für einen Ausschluss erforderlich – dreimal zur Ordnung gerufen worden (Az.: 3 K 1019/14.NW).

NPD-Stadtratsmitglied wegen Zwischenrufen während Gedenkminute ausgeschlossen

Der der NPD angehörende Kläger ist fraktionsloses Mitglied im Rat der Stadt Pirmasens. Am 27.01.2014 fand eine Sitzung des Stadtrates statt. Vor Eintritt in die Tagesordnung beantragte ein Ratsmitglied die Durchführung einer Gedenkminute für die Opfer des Nationalsozialismus. Während der Gedenkminute meldete sich der Kläger mit dem Ruf "Zur Geschäftsordnung" zu Wort. Der beklagte Oberbürgermeister der Stadt Pirmasens forderte den Kläger auf, ruhig zu sein, da die Gedenkminute stattfinde. Der Kläger wiederholte den Zwischenruf zweimal. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Stadtratssitzung erteilte der Beklagte wegen der fortdauernden lautstarken Zwischenrufe "Zur Geschäftsordnung" jeweils eine 1., 2. und 3. Ermahnung in Anbetracht der Störung der Gedenkminute. Danach verwies er den Kläger des Sitzungssaales und forderte ihn zum Verlassen des Saales auf.

Kläger: Folgen des Ausschlusses hochgradig diskriminierend

Dieser Aufforderung kam der Kläger erst nach dem Hinweis des Beklagten nach, ein weiteres Verbleiben im Sitzungssaal stelle einen Hausfriedensbruch dar und er werde zur Durchsetzung des Saalverweises den Ordnungsdienst rufen. Gemäß der Niederschrift zur Sitzung des Stadtrates am 24.02.2014 erfolgte ein Nachtrag zur Niederschrift vom 27.01.2014 dahingehend, dass der Begriff "Ermahnung" in "Ordnungsruf" geändert wurde. Den Einspruch des Klägers gegen die Ausschlussverfügung des Beklagten lehnte der Stadtrat mehrheitlich ab. Dagegen klagte das NPD-Stadtratsmitglied. Er machte geltend, der Ausschluss habe hochgradig diskriminierende Folgen gehabt, weil er im Nachgang auf Grund einer Strafanzeige des Beklagten wegen Hausfriedensbruchs angeklagt und erstinstanzlich verurteilt worden sei. Erst das Landgericht Zweibrücken habe das Verfahren im Berufungsrechtszug ohne Auflagen eingestellt.

Kläger weist Vorwurf "grob ungebührlichen Verhaltens" zurück

Die Voraussetzungen für einen Sitzungsausschluss hätten nicht vorgelegen, so das NPD-Stadtratsmitglied weiter. Es fehle bereits am Ausspruch eines förmlichen Ordnungsrufes. Es seien lediglich formlose Ermahnungen erteilt worden. Davon seien auch die Staatsanwaltschaft Zweibrücken sowie das Amtsgericht Pirmasens ausgegangen. Selbst wenn der Beklagte förmliche Ordnungsrufe erteilt hätte, könnten diese den ausgesprochenen Sitzungsausschluss nicht tragen, weil diese - unterstellten - Ordnungsrufe ihrerseits rechtswidrig gewesen wären. Ein grob ungebührliches Verhalten sei ihm nicht vorzuwerfen. Denn er habe sich lediglich im Einklang mit der Geschäftsordnung des Stadtrates "zur Geschäftsordnung" zu Wort gemeldet. Ein von der Geschäftsordnung erlaubtes Verhalten könne aber schon denknotwendig nicht gleichzeitig eine "grobe Ungebühr" darstellen.

VG: Ausschluss war rechtswidrig

Das VG hat der Klage stattgegeben. Der Ausschluss des Klägers von der Sitzung am 27.01.2014 sei rechtswidrig gewesen. Der Rat habe sich bereits in der Ratssitzung befunden, auch wenn er noch nicht in die Tagesordnung eingetreten gewesen sei. Daher sei die Vorschrift des § 38 der GemO Rheinland-Pfalz anwendbar gewesen. Danach könne der Vorsitzende (hier der Oberbürgermeister) Ratsmitglieder bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung förmlich zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf könne er Ratsmitglieder von der Sitzung ausschließen und erforderlichenfalls zum Verlassen des Sitzungsraumes auffordern.

Voraussetzung dreimaligen Ordnungsrufs fehlte

An einem dreimaligen Ordnungsruf fehlte es laut VG. Der Beklagte habe den Kläger nur dreimal ermahnt. Neben den in § 38 GemO Rheinland-Pfalz vorgesehenen förmlichen Ordnungsmaßnahmen könne der Vorsitzende im Rahmen seiner Leitungs- und Ordnungsbefugnisse die Ratsmitglieder auch durch Appelle oder kritische Betrachtung ihres Verhaltens und Ermahnungen dazu anhalten, sich ordnungsgemäß zu verhalten. Es liege im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden zu entscheiden, ob ein Ordnungsruf notwendig oder eine bloße Ermahnung ausreichend sei. Eine als förmlicher Ordnungsruf zu qualifizierende Maßnahme müsse für den Betroffenen schon wegen der drohenden weiteren Folgen klar erkennbar sein. Widersprüchliches Verhalten müsse im Zweifel zugunsten des betroffenen Ratsmitglieds ausgelegt werden. Auf die Frage, ob sich der Kläger während der Gedenkminute grob ungebührlich verhalten habe, komme es wegen Fehlens von drei förmlichen Ordnungsrufen nicht mehr an.