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VG Neustadt versagt Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen

Klageindustrie

Eine Befreiung von der grundsätzlich verfassungsgemäßen Rundfunkbeitragspflicht kann nicht unter Berufung darauf erreicht werden, dass es dem Beitragspflichtigen aus Gewissensgründen unzumutbar ist, Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms mitzufinanzieren, die mit seinen Wertmaßstäben nicht vereinbar sind. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Klage des Pastors einer freikirchlichen Gemeinde auf Befreiung von der Beitragspflicht abgewiesen (Urteil vom 20.09.2016, Az.: 5 K 145/15.NW).

Zunächst Verfassungswidrigkeit der Neuregelung geltend gemacht

Der Kläger hatte eine von ihm zunächst erhobene Klage gegen die Beitragserhebung auf der Grundlage des seit dem 01.01.2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, nach dem die Beitragspflicht nicht mehr an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten, sondern an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, mit der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung begründet. Insbesondere hatte er einen Verstoß gegen die Gewissensfreiheit gerügt. Die Klage war in erster Instanz erfolglos. Auch der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung scheiterte. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschied 2015, die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstoße weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährte Glaubens- und Gewissensfreiheit (BeckRS 2015, 55200).

Sodann Härtefall-Befreiung aus religiösen Gründen verlangt

Im Juni 2014 beantragte der Kläger außerdem aus religiösen Gründen die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines Härtefalls und erklärte dazu, seine Familie habe keinen Fernseher und nutze nicht einmal ein Radio. Informationen würden vor allem über das Internet und DVDs bezogen. Nachdem dieser Antrag durch die Rundfunkanstalt abgelehnt worden war, erhob er nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erneut Klage und machte geltend, er sei zumindest von der Beitragspflicht zu befreien, weil ihm nicht zuzumuten sei, die aus seiner Sicht schädigenden Inhalte des öffentlich-rechtlichen Programms mitzufinanzieren. Ein großer Teil des Unterhaltungsprogramms präsentiere einen aus biblisch-christlicher Sicht inakzeptablen, gottlosen, unmoralischen und damit zerstörerischen Lebensstil. Bibelgläubige Christen und ihr Glaube würden im öffentlich-rechtlichen Fernsehen verunglimpft und lächerlich gemacht. Der Rundfunkbeitrag diene damit der Finanzierung eines Programms, das massiv gegen seine persönliche Glaubensüberzeugung verstoße und sein Gewissen verletze.

Beitragszahlung beinhaltet kein weltanschauliches Bekenntnis

Das VG Neustadt hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines Härtefalls lägen nicht vor. Zunächst sei dem Kläger der Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht objektiv unmöglich. Der Umstand, dass er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk unter Berufung auf die Gewissens- beziehungsweise Religionsfreiheit ablehne, begründe keinen Befreiungsanspruch. Bereits das OVG Koblenz (BeckRS 2015, 55200) habe ausgeführt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit verstoße, weil mit der Beitragszahlung kein weltanschauliches Bekenntnis verbunden sei.

Rückgriff auf BVerfG-Rechtsprechung zu Steuerpflicht

Auch wenn der Rundfunkbeitrag – anders als Steuern – zu einem konkreten Zweck erhoben werde, könne die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerpflicht übertragen werden, meint das VG Neustadt. Danach berühre eine Gewissensentscheidung wie die Ablehnung der Finanzierung bestimmter staatlicher Maßnahmen, zum Beispiel der Verteidigung, nicht grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung von Steuern als einem Finanzierungsinstrument des Staates ohne jede Zweckbindung. Die Entscheidung über die Verwendung der Steuern treffe allein das Parlament. Zugleich könne der Steuerpflichtige auch nicht verlangen, dass ihm die Steuerschuld aus Billigkeitsgründen erlassen werde. Ebenso wenig könne sich der Kläger aus Gewissensgründen auf einen Härtefall berufen, um individuell von der Beitragszahlung befreit zu werden.

Vereinbarkeit der Programminhalte mit Wertvorstellungen des einzelnen irrelevant

Beim Rundfunkbeitrag stehe ebenfalls nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet werde. Die Sendetätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei außerdem gerade geprägt vom verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Vielfaltsicherung und der Programmfreiheit der Rundfunkanstalten. Deren Verwirklichung diene auch eine Finanzierungsgarantie, die ihrerseits die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleiste. Deshalb sei es ausgeschlossen, die Vereinbarkeit der Programminhalte mit den Wertvorstellungen der einzelnen Beitragspflichtigen zum Maßstab für die Frage der Zumutbarkeit der Beitragszahlung zu machen.