Taubenschlag zur Haltung von 100 Tauben in reinem Wohngebiet unzulässig

Zitiervorschlag
Taubenschlag zur Haltung von 100 Tauben in reinem Wohngebiet unzulässig. beck-aktuell, 05.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187061)
Ein Anwohner in einem reinen Wohngebiet hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Hundezwingers in einen Taubenschlag. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Urteil vom 16.09.2015 entschieden. Eine Kleintierhaltung mit über 100 Tauben könne nicht mehr als eine dem Wohnen als Hauptnutzung untergeordnete Freizeitbeschäftigung angesehen werden (Az.: 3 K 322/15.NW).
Haltung von maximal 50 Tauben genehmigt
Der Kläger wohnt in einem mit einem Einfamilienhaus und Nebengebäuden bebauten Anwesen in einem reinen Wohngebiet. Im März 2000 hatte der beklagte Landkreis eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Dachstuhls der Garage und zum Neubau eines Hundezwingers sowie eines Taubenschlages mit Voliere erteilt. Die Genehmigung enthielt den Zusatz, dass maximal 50 Tauben gehalten werden dürfen. Im August 2012 wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger weit über 100 Tauben auf dem Grundstück hält. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung stellte der Beklagte fest, dass die in der Baugenehmigung genannte maximal zulässige Anzahl der Tauben überschritten worden war. Der Beklagte zählte bereits in den Außenkäfigen 90 bis 120 Tiere. Zudem stellte er fest, dass zwischenzeitlich auch der Hundezwinger als Voliere genutzt und am nordöstlichen Giebel der Garage auf Höhe des Dachgeschosses eine weitere Voliere angebaut worden war.
Baubehörde versagt Umnutzung des Hundezwingers in Taubenschlag
Im November 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung des Hundezwingers in einen Taubenschlag. Auf Nachfrage teilte er ergänzend mit, dass die Haltung von circa 100 Tauben vorgesehen sei. Im Februar 2014 versagte der Beklagte die Baugenehmigung mit der Begründung, die beabsichtigte Haltung von rund 100 Tauben stelle keine wohnverträgliche Nebenanlage in einem reinen Wohngebiet dar. Der Kläger klagte hiergegen mit der Begründung, von der Taubenhaltung gingen keine nennenswerten Beeinträchtigungen aus. Daher sei sie gebietsverträglich. Sein Grundstück befinde sich in einem sehr kleinen Ort mit nur rund 1.000 Einwohnern. An den tatsächlichen Verhältnissen in den letzten 20 Jahren habe sich nichts Nennenswertes verändert. In dem Dorf sei noch vor 15 Jahren die Haltung von mehreren hundert Tauben durch verschiedene Taubenzüchter als gebietsverträglich eingestuft worden. Es gebe im Ort auch heute noch einen weiteren Taubenzüchter, der circa 100 Tauben halte.
Haltung von über 100 Tauben widerspricht Eigenart des reinen Wohngebiets
Das VG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Sein Anwesen befinde sich ebenso wie die daran angrenzenden Wohngebäude der Nachbarn in einem reinen Wohngebiet. Außer Wohngebäuden seien dort zwar untergeordnete Nebenanlagen zulässig, zu denen auch Einrichtungen zur Kleintierhaltung gehörten. Die Haltung von Brieftauben könne in einem reinen Wohngebiet als Annex zum Wohnen zugelassen werden, soweit sie üblich und ungefährlich sei und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprenge. Die auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Kleintierhaltung mit über 100 Tauben könne aber nicht mehr als eine dem Wohnen als Hauptnutzung untergeordnete Freizeitbeschäftigung angesehen werden und widerspreche der Eigenart des hier vorhandenen reinen Wohngebiets.
Taubenhaltung in Wohnort des Klägers auch nicht verkehrsüblich
Soweit der Kläger behauptet habe, in seinem Dorf habe es noch vor 15 Jahren sechs aktive Taubenzüchter gegeben, deren Haltung mit mehr als 100 Tauben gebietsverträglich gewesen sei, und er seine eigene Taubenhaltung als "kümmerlichen Rest einer Taubenhaltung relativ großen Umfangs" bezeichnet habe, könne er daraus nichts herleiten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gebe es in dem Ort neben dem Kläger nur noch einen weiteren Taubenzüchter, der offenbar etwa 100 Brieftauben halte. Abgesehen davon, dass das Anwesen dieses Taubenzüchters in einem Mischgebiet liegen dürfte, habe diese Brieftaubenhaltung keinerlei Ausstrahlungswirkung auf das ein Kilometer südlich gelegene Wohngebiet, in dem der Kläger seine Tauben halte. Von einer Verkehrsüblichkeit der Taubenhaltung könne keine Rede sein.
Unterscheidung zwischen festsitzenden und freifliegenden Tauben bauplanungsrechtlich nicht bedeutsam
Der Kläger könne auch nicht damit gehört werden, er besitze lediglich 30 bis 50 Reisetauben, die weiteren Tauben seien Zucht- beziehungsweise Jungtauben, die den Schlag nicht verließen. Selbst wenn dies zuträfe, würde sich an der dargestellten Rechtslage nichts ändern. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werde vor dem Hintergrund, dass Kleintierhaltung der Hauptnutzung "Wohnen" untergeordnet sein müsse und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen dürfe, in Bezug auf die Anzahl der Tauben nicht differenziert zwischen festsitzenden Zucht- und freifliegenden Brieftauben.
Auch Wettbewerbsfähigkeit des Klägers nicht entscheidend
Soweit der Kläger ferner unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Verbands Deutscher Brieftaubenzüchter vom 09.04.2014 geltend mache, der Brieftaubensport sei erst mit einer Mindestzahl von 70 bis 120 Tauben sinnvoll zu betreiben, könne er damit ebenfalls nicht durchdringen. Denn hier gehe es nicht um die Frage, wie viele Tauben ein Brieftaubenzüchter benötige, um wettbewerbsfähig zu sein, sondern allein um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in einem reinen Wohngebiet. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragt werden.- Redaktion beck-aktuell
- VG Neustadt a.d. Weinstraße
- Urteil vom 16.09.2015
- 3 K 322/15.NW
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Taubenschlag zur Haltung von 100 Tauben in reinem Wohngebiet unzulässig. beck-aktuell, 05.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187061)



