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VG Neustadt legt an VerfGH vor

Schlüsselzuweisung an Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach wegen Nichtberücksichtigung kasernierter US-Streitkräfte verfassungswidrig?

Vergessene Anrechte

Ist die Schlüsselzuweisung des beklagten Landes Rheinland-Pfalz an die klagende Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach für das Haushaltsjahr 2013 wegen Nichtberücksichtigung kasernierter US-Streitkräfte verfassungswidrig? Diese Frage hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 27.05.2015 dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vorgelegt (Az.: 3 K 359/14).

Hintergrund

Nach der Grundkonzeption des Landesfinanzausgleichgesetzes (LFAG) wird der Finanzbedarf einer Gemeinde im Wesentlichen durch die Zahl der Einwohner bestimmt, für die kommunale Einrichtungen vorgehalten und Leistungen erbracht werden müssen. Dieser Systematik entsprechend stellt der Gesetzgeber zur Festsetzung der für die Bemessung der Schlüsselzuweisung B2 maßgeblichen Bedarfsmesszahl auf die Zahl der Einwohner ab, die zu einem bestimmten Stichtag mit ihrer Hauptwohnung den melderechtlichen Vorschriften unterliegen.

Sonderregelung für Stationierungsstreitkräfte und Angehörige

Dieser Hauptansatz wird zum Ausgleich besonderer Belastungen durch sogenannte Leistungsansätze ergänzt. So werden in der Finanzverteilung des kommunalen Finanzausgleichs zu den mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohnern bestimmte "Sondereinwohner" im Rahmen von Leistungsansätzen hinzugezählt. Dazu gehören insbesondere die nicht kasernierten Soldaten, Familienangehörigen und Zivilangehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte, soweit diese nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegen.

Sachverhalt

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehen seit Jahren unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der konkreten Anzahl der in der Verbandsgemeinde zu berücksichtigenden nicht kasernierten Soldaten, Familienangehörigen und Zivilangehörigen der ausländischen Stationierungskräfte. Am 09.09.2013 setzte der Beklagte die Schlüsselzuweisungen endgültig fest und brachte für nicht kasernierte Soldaten, Familienangehörige und Zivilangehörige der ausländischen Streitkräfte, unabhängig davon, ob sie in den amerikanischen Housings "on base" oder in einer Zivilgemeinde wohnen, zum Stichtag 30.06.2012 insgesamt 2.442 Personen in Ansatz.

Klägerin moniert zu niedrigen Leistungsansatz

Die Klägerin erhob Klage und machte geltend, der  Beklagte habe bei seiner Berechnung des Leistungsansatzes eine zu geringe Anzahl dieser Personen zugrunde gelegt. Tatsächlich liege die Zahl um bis zu 2.800 Personen höher. Bis zu 1.500 Personen seien von den amerikanischen Militärbehörden der Klägerin unzutreffender Weise überhaupt nicht gemeldet worden. Weitere rund 1.300 Personen würden von dem Beklagten als nicht berücksichtigungswürdig gewertet, weil er diese als kasernierte Soldaten ansehe, da diese in den Barracks "on base" untergebracht seien.

VG: Nichtberücksichtigung kasernierter ausländischer Soldaten verfassungswidrig

Das Verwaltungsgericht hat das Klageverfahren gemäß Art. 130 Abs. 3 Landesverfassung Rheinland-Pfalz (LV) ausgesetzt, um eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz einzuholen. Es hält die Regelung im LFAG, wonach kasernierte Soldaten ausländischer Stationierungskräfte bei dem Leistungsansatz für "Sondereinwohner" nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 LFAG unberücksichtigt bleiben, für nicht vereinbar mit Art. 49 Abs. 6 LV. Taugliches Merkmal einer systemkonformen Differenzierung zwischen nicht kasernierten Soldaten, Familienangehörigen und Zivilangehörigen einerseits und kasernierten Soldaten andererseits könnte das unterschiedliche Maß ihrer Einbindung innerhalb der Stationierungsstreitkräfte sein.

De facto kein Unterschied zwischen kasernierten und nicht kasernierten Soldaten

Allein diese Unterschiede begründeten nach Auffassung der Kammer aber noch nicht die Annahme, das Verhalten der verschiedenen Gruppen in ihrem privaten Wohnumfeld weiche so erheblich voneinander ab, dass ihre unterschiedliche Berücksichtigung im Rahmen des Leistungsansatzes im kommunalen Finanzausgleich durch den Gesetzgeber vertretbar sei. Sowohl den nicht kasernierten Soldaten, Familienangehörigen und Zivilangehörigen als auch den kasernierten Soldaten stünden in gleicher Weise Einrichtungen der Stationierungsstreitkräfte (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Sportstätten) zur Verfügung. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Einrichtungen auf dem Militärgelände von den nicht kasernierten Soldaten, Familienangehörigen und Zivilangehörigen in geringerem Umfang genutzt würden als von den kasernierten Soldaten.

Differenzierung bei "on base"- Unterbringungen systemwidrig

Ein Unterschied in dem Nutzungsumfang dieser von den Streitkräften vorgehaltenen Einrichtungen und damit verbunden eine unterschiedliche Nutzung kommunaler Einrichtungen der Klägerin sei insbesondere nicht im Verhältnis der "on base" in Gemeinschaftsunterkünften ("Soldatenwohnheim") untergebrachten kasernierten Soldaten zu den "on base" in Housings untergebrachten nicht kasernierten Soldaten mit ihren Familien zu sehen. Plausible Gründe für die Begrenzung des Leistungsansatzes auf nicht kasernierte Soldaten unabhängig davon, ob sie "on base" oder "off base" wohnen würden, seien nicht zu erkennen. Hierin sieht die Kammer eine mit Art. 49 Abs. 6 Landesverfassung unvereinbare Systemwidrigkeit.

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