Gemeinden dürfen ihren Bürgern kostenlose Passfotos anbieten
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Zitiervorschlag
Gemeinden dürfen ihren Bürgern kostenlose Passfotos anbieten. beck-aktuell, 13.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193631)
Gemeinden dürfen ihren Bürgern anbieten, ihnen bei der Beantragung von Ausweispapieren kostenlos Passfotos anzufertigen. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 08.05.2015 entschieden. Das Angebot verstoße insbesondere nicht gegen Vorschriften der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung. Denn die Gemeinde betätige sich nicht wirtschaftlich, sondern als Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (Az.: 1 K 94/14).
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Stadt Vreden bietet kostenlose Anfertigung von Passbildern an
Die beklagte Stadt Vreden als für ihr Gemeindegebiet zuständige Pass- und Personalausweisbehörde bietet seit 2011 an, erforderliche Passbilder in ihrem Bürgerbüro durch ihre Mitarbeiter in digitaler Form kostenlos anzufertigen. Die Mitarbeiter sind angewiesen, die Bilder ausschließlich für das jeweilige Ausweisdokument zu verwenden und nicht auszuhändigen. Dagegen klagte eine Firma, die in Vreden ein Foto-Fachgeschäft betreibt und unter anderem Passbilder anbietet, die den Anforderungen des biometrischen Personalausweises und Reisepasses entsprechen.
Sie machte geltend, der öffentlichen Hand sei es verboten, über das sachlich gebotene und verfassungsmäßig zulässige Maß hinaus in den privatwirtschaftlichen Bereich einzugreifen. Die Beklagte handle durch ihr Angebot kostenloser Passbilder und die Werbung hierfür als Wettbewerberin. Sie trete privatrechtlich auf demselben sachlichen und räumlichen Markt auf wie die Klägerin und andere Passbilderhersteller in Vreden und Umgebung. Die Handlungen der Beklagten seien auch geschäftlich. Hierfür sei unschädlich, dass sie die Leistungen unentgeltlich anbiete. Vielmehr sei der Eingriff der Beklagten eine besonders krasse Marktverzerrung, da sie ihre amtlichen Beziehungen einsetze, um den Absatz der eigenen Produkte zu steigern. Sie nutze hierbei auch das Vertrauen der Bürger in ihre Objektivität und Neutralität aus. Hierbei werde eine marktbeherrschende Position geschaffen und Unternehmen wie die Klägerin würden aus dem Markt gedrängt.
VG: Keine wirtschaftliche, sondern behördliche Betätigung
Das VG hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Eine wirtschaftliche Betätigung der Beklagten im Sinne der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen durch die Herstellung der Lichtbilder sei zu verneinen. Die Beklagte werde nicht am allgemein zugänglichen Markt tätig, sondern nur als Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Das Erstellen und Verarbeiten der Fotos könne nicht losgelöst von der hoheitlichen Aufgabe der Beklagten als Passbehörde betrachtet werden. Vielmehr sei das Erstellen der Passbilder ein nicht eigenständig zu bewertender Teil der Tätigkeit des Bürgeramts als Passbehörde, einer Einrichtung, zu der die Gemeinde gesetzlich verpflichtet sei.
Gemeinden dürfen ihren Bürgern kostenlose Passfotos anbieten. beck-aktuell, 13.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193631)