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VG Mainz

Komplettes Hausverbot gegen Personalratsmitglied grundsätzlich unzulässig

Schutz des Anwaltsberufs

Einem Personalratsmitglied darf grundsätzlich nicht komplett der Zutritt zu der Dienststelle durch ein Hausverbot versagt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Eilbeschluss vom 14.10.2016 entschieden. Ihm stehe ein Recht auf ungestörte Ausführung der Personalratsaufgaben zu (Az.: 5 L 989/16.MZ).

Personalratsvorsitzende erhält Hausverbot in Dienststelle

Die Antragstellerin ist Vorsitzende eines Personalrats in einer Verwaltung. Die Dienststellenleitung verfolgt ihre außerordentliche Kündigung wegen des Vorwurfs, mitarbeiterbezogene dienstliche Unterlagen aus dem Büro eines Kollegen entnommen zu haben, um sie diesem außerhalb der Dienststelle zukommen zu lassen. Die Antragstellerin wurde deshalb (widerruflich) von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Zugleich wurde ihr ein Hausverbot erteilt. Per Eilantrag begehrte sie weiteren Zugang zu der Dienststelle.

VG: Personalratsmitgliedern ist zur Erledigung ihrer Personalratstätigkeit grundsätzlich Dienststellenzutritt zu gewähren

Das VG hat dem Eilantrag der Personalratsvorsitzenden weitgehend stattgegeben und vorläufig den Zutritt zur Dienststelle für erforderliche Personalratstätigkeiten insbesondere an den beiden Freistellungstagen erlaubt. Personalratsmitgliedern stehe grundsätzlich ein Recht auf Zutritt zur Dienststelle zu, soweit dies zur Erledigung ihrer Personalratstätigkeit erforderlich sei. Eine ungestörte Amtsausübung setze den notwendigen Kontakt mit der Dienststelle und ihren Beschäftigten voraus.

Zugangsrecht besteht auch während gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens

Das Zugangsrecht sei auch während eines (hier bereits anhängigen) gerichtlichen Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds gewährleistet. Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss dieses Gerichtsverfahrens bestünden das Arbeitsverhältnis und die Personalratsmitgliedschaft fort. Deshalb dürfe in der Zwischenzeit grundsätzlich kein Hausverbot erteilt werden.

Zutritt auch nicht ausnahmsweise unzumutbar

Laut VG ist es nach den Umständen des Einzelfalls auch nicht ausnahmsweise untragbar, der Personalratsvorsitzenden einen Zutritt zur Dienststelle zu erlauben. Der Kündigungsvorwurf bedürfe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht noch einer genaueren Prüfung. Auch sonst ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass durch die Anwesenheit der Personalratsvorsitzenden der Dienstbetrieb unmittelbar gefährdet sei.