Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
VG Köln

Wegen systemischer Mängel keine Abschiebung zur Durchführung des Asylverfahrens nach Ungarn

Revitalisierte VwGO

Ein aus dem Irak stammender Asylsuchender hat erreicht, dass er nicht nach Ungarn abgeschoben wird, obwohl er auch dort als asylsuchend registriert ist. Das Verwaltungsgericht Köln hob die Abschiebungsanordnung auf. Das Asylverfahren in Ungarn weise systemische Mängel auf. Gleiches gelte für die dortigen Aufnahmebedingungen. Das Urteil (Az.: 3 K 2005/15.A) ist noch nicht rechtskräftig. Die Zulassung der Berufung kann beantragt werden.

Asylantrag in Deutschland und Ungarn

Der Kläger beantragte im März 2015 in Deutschland seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Prüfung seines Asylantrages durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wurde anhand seiner Fingerabdrücke festgestellt, dass er bereits in Ungarn als Asylsuchender registriert war. Nachdem die ungarischen Behörden erklärt hatten, den Kläger aufgrund der europarechtlichen Regelungen (so genannte Dublin-III-Verordnung) zur Durchführung des Asylverfahrens zu übernehmen, lehnte das Bundesamt den in Deutschland gestellten Asylantrag ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an.

Kläger traut ungarischen Behörden nicht

Hiergegen machte der Kläger vor allem geltend, er traue den ungarischen Behörden nicht. Als Opfer eines Bombenanschlages habe er ein Auge und einen Teil eines Beines verloren und sei daher behandlungsbedürftig. In Ungarn habe man sich jedoch nicht um seine Verletzungen gekümmert und ihn stattdessen in Haft genommen, ohne ihn über das Asylverfahren zu informieren.

VG: In Ungarn Inhaftierung zu befürchten

Das VG Köln die Abschiebungsanordnung aufgehoben. Einer Überstellung des Klägers nach Ungarn stünden systemische Mängel des dortigen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen entgegen. Nach dem ungarischen Recht könnten die nach der Dublin-III-Verordnung rücküberstellten Personen für bis zu sechs Monate in Haft genommen werden. Hiervon machten die ungarischen Behörden flächendeckend und ohne Einzelfallprüfung Gebrauch. Rechtsschutz gegen die Verhängung der Haft gebe es praktisch nicht. Während der Haft würden die Asylhäftlinge zu auswärtigen Terminen, etwa bei Behörden- oder Arztbesuchen, in erniedrigender Art und Weise "angeleint" vorgeführt.

Medizinische Betreuung oft nicht gewährleistet

Zudem sei oft eine medizinische Betreuung nicht gewährleistet und die Hafteinrichtungen erfüllten nicht die hygienischen Mindeststandards. Darüber hinaus seien die Aufnahmekapazitäten in Ungarn gänzlich erschöpft. Den 2.500 Aufnahmeplätzen stehe eine Zahl von rund 70.000 im ersten Halbjahr 2015 in Ungarn eingereisten Flüchtlingen gegenüber. Von einer menschenwürdigen Unterbringung weiterer Flüchtlinge könne daher nicht ausgegangen werden.