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VG Köln

Telefonica und E-Plus müssen Frequenzen vorerst nicht zurückgeben

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Telefonica und E-Plus haben erreicht, dass sie bestimmte Frequenzen bis auf Weiteres nicht vorzeitig zurückgeben müssen. Das Verwaltungsgericht Köln hat ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den die Rückgabe anordnenden Beschluss der Bundesnetzagentur stattgegeben. Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 29.04.2015 (Az.: 21 L 2480/14) sind nicht gegeben.

Hintergrund: Zusammenschluss von Telefonica und E-Plus

Mit dem Beschluss vom 04.07.2014 hatte die Bundesnetzagentur aus Anlass des Zusammenschlusses von Telefonica und E-Plus angeordnet, dass diese Unternehmen Frequenzen im Bereich von 900 MHz und 1800 MHz bis zum 31.12.2015 zurückzugeben haben, sofern sie diese nicht in der bevorstehenden Frequenzauktion wieder neu erwerben. Die derzeitigen Nutzungsrechte für die betroffenen Frequenzen sind bis Ende 2016 befristet. Gegen diese Anordnung haben die betroffenen Unternehmen Klagen erhoben, die jedoch keine aufschiebende Wirkung haben.

VG Köln sieht keine Rechtsgrundlagen für Rückgabe-Anordnung

Das VG Köln hat die aufschiebende Wirkung dieser Klagen angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von der Bundesnetzagentur zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogenen Rechtsgrundlagen die Anordnung der vorzeitigen Frequenzrückgabe aller Voraussicht nach nicht tragen. Die dagegen erhobenen Klagen werden deshalb nach Einschätzung des Gerichts voraussichtlich erfolgreich sein. Über die Klagen (Az.: 21 K 4151/14 und 21 K 4205/14) soll nach Angeben des VG Köln voraussichtlich am 10.06.2015 entschieden werden.