Keine Verlängerung der Taxikonzession nach Fristablauf

Zitiervorschlag
Keine Verlängerung der Taxikonzession nach Fristablauf. beck-aktuell, 22.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193206)
Erlischt eine Taxikonzession durch Fristablauf, so kann sie nicht mehr verlängert werden. Das Verwaltungsgericht Köln hat deshalb mit Beschluss vom 20.05.2015 entschieden, dass einem Taxiunternehmer nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung die Taxikonzession vorläufig verlängert wird. Das Gericht begründete dies insbesondere damit, dass der Antragssteller die Frist schuldhaft versäumt habe, obwohl er zuvor auf die anstehende Verlängerung hingewiesen worden war (Az.: 18 L 939/15).
Antragsteller: Frist nur um wenige Tage versäumt
Der Taxiunternehmer machte geltend, er habe die Antragsfrist für die Verlängerung nur um wenige Tage versäumt. Dass er deshalb keine Verlängerung der Konzession mehr erhalten solle, sei eine unverhältnismäßig harte Sanktion.
Verschulden des Vertreters zurechenbar
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, die frühere befristete Taxikonzession des Antragstellers sei durch Fristablauf erloschen. Sie könne deshalb nicht mehr verlängert werden. Unabhängig davon habe der Antragsteller die Frist auch schuldhaft versäumt. Er sei bereits drei Monate vor Ablauf der Frist von der Stadt Köln ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass diese Frist unbedingt einzuhalten sei. Dennoch habe er einen unzuverlässigen Vertreter mit der Antragstellung beauftragt. Das Verschulden seines Vertreters sei dem Antragsteller wie eigenes Verschulden zuzurechnen.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Köln
- Beschluss vom 20.05.2015
- 18 L 939/15
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Keine Verlängerung der Taxikonzession nach Fristablauf. beck-aktuell, 22.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193206)


