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VG Köln

Keine Gänsehaltung in reinem Wohngebiet

Orte des Rechts

Gänsehaltung in einem reinen Wohngebiet ist nicht zulässig. Das entschied jetzt das Verwaltungsgericht Köln und verpflichtete ein Ehepaar, das Eigentümer eines in Pulheim-Stommeln in einem reinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks ist, die von ihm dort gehaltenen zwei Gänse zu entfernen (Urteil vom 01.07.2015, Az.: 23 K 42/14).

Ehepaar hatte mit ländlichem Charakter des Wohngebiets argumentiert

Die Eheleute halten auf ihrem rund 1.000 qm großen Grundstück seit vielen Jahren immer wieder unterschiedliche Kleintiere. Aufgrund von Nachbarbeschwerden gab die Stadt Pulheim ihnen auf, ihre zwei Gänse von dem Grundstück zu entfernen, da es nicht zulässig sei, Gänse in einem reinen Wohngebiet zu halten. Die Eheleute machten demgegenüber geltend, die Tiere würden nachts in einem Stall gehalten, so dass zur Nachtzeit von ihnen kein Lärm ausgehe. Zudem passten Gänse zum ländlichen Charakter von Stommeln. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.

VG: Ordnungsverfügung der Stadt rechtens - Kleintierhaltung nur eingeschränkt erlaubt

Zur Begründung führte das Gericht aus, in einem reinen Wohngebiet seien neben dem Wohnen nur solche Nutzungen zulässig, die typischerweise mit dem Wohnen verbunden seien und das Wohnen nicht wesentlich stören. Daher sei eine Kleintierhaltung zwar nicht generell ausgeschlossen. Allerdings könnten nur solche Tiere gehalten werden, die regelmäßig in Wohngebieten anzutreffen seien. Damit müssten die übrigen Bewohner des Gebiets auch rechnen. Dies sei bei Gänsen – anders als etwa bei Hunden, Katzen oder Kaninchen – nicht der Fall. Zudem sei davon auszugehen, dass Gänse als besonders schreckhafte Tiere die Wohnruhe stören können und daher im reinen Wohngebiet generell nicht zulässig sind.