VG Köln bestätigt Verbot einer Beschneidungsfeier am Karfreitag

Zitiervorschlag
VG Köln bestätigt Verbot einer Beschneidungsfeier am Karfreitag. beck-aktuell, 11.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183521)
Eine von der Stadt Köln ausgesprochene Verfügung, nach der am Karfreitag eine Beschneidungsfeier nicht stattfinden darf, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 10.12.2015 entschieden. Wegen des Gesangs, des Tanzes und des Festmahls habe die Feier objektiv auch unterhaltenden Charakter, entschied das Gericht. Der Einwand des Klägers, das zugrundeliegende Feiertagsgesetz sei verfassungswidrig, überzeugte das VG nicht (Az.: 20 K 5562/14).
Stadt untersagt Durchführung unterhaltender Feiern an Karfreitag
Der Kläger ist Betreiber des "Euro Saal" in Köln und vermietet diesen Saal auch für islamische Beschneidungsfeiern mit einer Vielzahl von Gästen. Derartige Feiern beinhalten unter anderem Lesungen aus dem Koran sowie Gesang, Tanz und ein Festmahl. Mit Ordnungsverfügung vom 08.09.2014 untersagte die Stadt Köln nach dem Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen die Durchführung derartiger und aller unterhaltenden Feiern am Karfreitag und an weiteren Feiertagen. In einem Eilverfahren hatte das VG Köln das Verbot für den Karfreitag vorläufig mit Beschluss vom 08.01.2015 bestätigt (BeckRS 2015, 40571).
Kläger: Privilegierung christlicher Feiertage nicht mehr rechtens
Der Kläger hält das Verbot für rechtswidrig. Er meint, das Feiertagsgesetz sei verfassungswidrig. Da die Zahl der Mitglieder der christlichen Kirchen zurückgehe und nur wenige Kirchenmitglieder den Glauben aktiv lebten, sei die Privilegierung christlicher Feiertage nicht mehr rechtens. Zudem handele es sich bei einer Beschneidungsfeier insgesamt um eine religiöse Veranstaltung, die den Zielen des Feiertagsgesetzes nicht zuwider laufe und für die im Rahmen einer Abwägung jedenfalls eine Ausnahme zugelassen werden müsse.
Veranstaltung hat objektiv auch unterhaltenden Charakter
Dem folgte das Gericht nicht, sondern bestätigte die Rechtmäßigkeit des Verbots. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Feiertagsgesetzes bestünden nicht. Im Gegenteil sei der Schutz der Feiertage verfassungsrechtlich geboten. Die Feier falle unter die Verbote für den als stillen Feiertag besonders geschützten Karfreitag – einen der höchsten christlichen Feiertage. Denn wegen des Gesangs, des Tanzes und des Festmahls habe die Feier objektiv auch unterhaltenden Charakter. Auch dann, wenn die Feier insgesamt als religiöse Feier angesehen werde, könne sie nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Bei der dann notwendigen Abwägung sei maßgeblich darauf abzustellen, dass das Beschneidungsfest nicht aus religiösen Gründen gerade am Karfreitag gefeiert werden müsse. Demgegenüber sei der Karfreitag kalendergebunden, weshalb ihm Vorrang einzuräumen sei. Soweit das Verbot zunächst auch für andere Feiertage ausgesprochen worden war, musste das Gericht keine Entscheidung treffen, weil die Stadt Köln das Verbot in der mündlichen Verhandlung auf den Karfreitag beschränkt hatte.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Köln
- Urteil vom 10.12.2015
- 20 K 5562/14
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VG Köln bestätigt Verbot einer Beschneidungsfeier am Karfreitag. beck-aktuell, 11.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183521)



