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Kolumne

Ein Anachronismus

Zum Himmel geneigte Hände.
© Pcess609/adobe

Lange Zeit wurde die Strafbarkeit der „Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“, kodifiziert in § 166 StGB, als ein Relikt der Vergangenheit belächelt.

Insbesondere die geringe Zahl einschlägiger Verurteilungen sorgte dafür, dass die überfällige Abschaffung des Paragrafen nicht eben ganz oben auf der Prioritätenliste der Politik stand. Für die logische Einbettung des Gotteslästerungsgedankens in die Gesetzgebung eines weitgehend säkularen Staatswesens bedient sich § 166 StGB seit 1969 eines Umwegs: Geschützt werden soll heute nicht mehr Gott selbst oder die Kirche, sondern das Rechtsgut „öffentlicher Frieden“. Ein wirkungsvoller Kunstgriff, der dennoch neue Probleme nach sich zieht. Denn was genau dazu geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, hängt von der jeweiligen Reaktion der Glaubensgemeinschaft ab. Damit definiert nicht das Gesetz die Strafbarkeitsgrenze. Maßgeblich sind vielmehr die individuelle Empfindlichkeit der Gläubigen sowie deren Bereitschaft, ihre ideologischen Überzeugungen notfalls robust zu verteidigen. Bedeutet: Wer bereit ist, dem eigenen Gott den öffentlichen Frieden als Opfergabe darzubringen, dessen Glaube genießt einen größeren gesetzlichen Schutz vor Kritik als andere Religionen. Damit widerspricht die gesamte Konstruktion nicht nur dem Bestimmtheitsgebot, sondern auch dem Gleichheitsgrundsatz

Dass diese Überlegungen nicht nur rechtsdogmatischer Natur sind, sondern § 166 StGB uns auch vor ganz praktische Probleme stellt, zeigt ein exemplarischer Fall aus dem Jahr 2022. Im Rahmen einer Demonstration vor dem Islamischen Zentrum Hamburg (IZH) sollten sich mehrere Exil-Iraner durch die öffentliche Zerstörung eines Korans der „Beschimpfung von Glaubensbekenntnissen“ schuldig gemacht haben. So zumindest lautete der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, die nach Intervention des iranischen Generalkonsulats tatsächlich im Jahr 2024 Anklage erhob. Die deutsche Exekutive wurde dadurch zum Handlanger des Mullahregimes und prolongierte die politische Verfolgung, welche die Angeklagten bereits in ihrem Heimatland erlitten hatten. Es ist deshalb zu konstatieren, dass § 166 StGB ein gefährliches Einfallstor für den legalistischen Islam bietet und das Potenzial hat, Dissidenten auch hier im Westen weiterzuverfolgen. Das IZH, welches schon seit 1993 unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stand und als deutsches Zentrum des schiitischen Islams galt, war bereits 2024 verboten worden. Umso fragwürdiger ist es, dass der deutsche Rechtsstaat sich im vorliegenden Fall nicht durchringen konnte, sich eindeutig an die Seite der Verfolgten zu stellen, ihr Widerstandsrecht anzuerkennen und die Angeklagten freizusprechen. Stattdessen wurde das Verfahren im Januar 2026 nach § 153a StPO vorläufig gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Wenn ein deutsches Gesetz ein religiöses Terrorregime vor seinen Kritikern schützt, dann ist es an der Zeit, diesen Anachronismus ersatzlos zu streichen.

Dieser Text stammt aus Heft 35/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.