OLG Hamm
Die Einwilligung zur Beschneidung setzt die Beteiligung des Knaben voraus
StGB §§ 46, 223, 230; BGB § 1631d Wird ein Angeklagter nach einer rechtswidrigen Beschneidung eines Kindes wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt, hat das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig das Ausmaß der konkreten Verletzung und die Auswirkungen der Tat auf das geschädigte Kind aufzuklären. (Leitsatz des Gerichts) OLG Hamm, Urteil vom 21.11.2017 - 5 RVs 125/17, BeckRS 2017, 139015