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VG Köln

Airdata mit Eilantrag gegen Frequenzauktion der BNetzA gescheitert

„Das unsichtbare Recht“

Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Eilantrag des Telekommunikationsdienstleisters Airdata gegen die am 27.05.2015 beginnende Frequenzauktion der Bundesnetzagentur (BNetzA) mit Beschluss vom 26.05.2015 abgelehnt. Die von Airdata gerügten Vergabe- und Auktionsbedingungen seien nicht zu beanstanden (Az.: 9 L 1284/15).

Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte sich in einem Eilverfahren gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur gewandt, die die Vergabe von Frequenzen für mobile Telekommunikationsdienste in den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz sowie im Bereich von 1452-1492 MHz im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens angeordnet hatte. Die Versteigerung soll am 27.05.2015 beginnen. Die Antragstellerin machte geltend, das von der Bundesnetzagentur angeordnete Mindestgebot sowie der geforderte Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bieter seien rechtswidrig.

VG: Vergabe- und Auktionsbedingungen nicht zu beanstanden

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Es sei nicht feststellbar, dass der Bundesnetzagentur bei Festlegung der Vergabe- und Auktionsbedingungen Fehler unterlaufen wären, die zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit dieser Anordnung führten. Ferner sei das öffentliche Interesse an einem sofortigen Beginn der Versteigerung höher zu gewichten als das private Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschieben der Versteigerung. Denn bei einem vorläufigen Aufschieben der Versteigerung käme es zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung der Frequenzvergabe, so das VG.