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VG Koblenz

Zulassung eines islamischen Gebetshauses verletzt keine Nachbarrechte

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Die Zulassung eines Gebetshauses in Bendorf im Landkreis Mayen-Koblenz verletzt keine Nachbarrechte. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 17.11.2015 entschieden. Das Gebetshaus sei für maximal 62 Besucher ausgelegt, liege in einem durch Verkehrslärm vorbelasteten Gebiet und sei deshalb von der Nachbarschaft hinzunehmen, erläuterte das Gericht (Az.: 1 K 398/15.K).

Bauvorbescheid zur Umnutzung des Erdgeschosses erteilt

Der Beigeladene gehört dem Verband der Islamischen Kulturzentren an, der Eigentümer eines im Innenbereich von Bendorf gelegenen Hausgrundstücks ist. Der Landkreis Mayen-Koblenz erteilte ihm einen Bauvorbescheid zur Umnutzung des Erdgeschosses des Wohnhauses in ein Gebetshaus mit jeweils einem Gebetsraum für Männer und für Frauen nebst Nebenräumen mit dem Hinweis, das Vorhaben sei zulässig, wenn es dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme Rechnung trage und die erforderlichen Kfz-Stellplätze bei der Bauantragstellung nachgewiesen würden. Die hiergegen erhobene Klage einer Gesellschaft, der ein in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenes Mehrfamilienwohnhaus gehört, wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz rechtskräftig abgewiesen.

Erneute Klage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren

Bereits zuvor hatte die Beigeladene die Baugenehmigung unter Vorlage von Planzeichnungen beantragt und einen Stellplatznachweis über neun vorhandene Stellplätze vorgelegt. Im Dezember 2014 genehmigte der Landkreis das Vorhaben, machte den Stellplatznachweis zum Bestandteil der Genehmigung und beschränkte die Nutzungszeiten für das Gebetshaus auf die Tageszeit (6 Uhr bis 22 Uhr). Hiermit war die Gesellschaft wiederum nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Vorhaben nicht rücksichtslos

Auch diese Klage wurde abgewiesen. Die angegriffene Baugenehmigung, so die Koblenzer Richter, missachte die Nachbarrechte der Gesellschaft nicht. Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt. Der Nutzungszweck sei mit dem Begriff "Gebetshaus" hinreichend konkretisiert. Zudem seien die Räume in den genehmigten Planzeichnungen bezeichnet, in denen gebetet werden dürfe. Das Vorhaben sei für die Gesellschaft auch nicht rücksichtslos. Ungeachtet der Frage, ob die erlaubte Nutzung in einem Mischgebiet, einem allgemeinen Wohngebiet, einem Kerngebiet oder einer Gemengelage erfolge, seien keine Einzelfallumstände ersichtlich, die zu einer Unzumutbarkeit des Vorhabens für die Nachbarschaft führten.