Kein BAföG für Studentin nach Wechsel des Studiums

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Kein BAföG für Studentin nach Wechsel des Studiums. beck-aktuell, 02.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176866)
Ein Student, der die Fachrichtung erst nach dem Beginn des vierten Fachsemesters wechselt, hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) mehr, wenn es für den Wechsel keinen unabweisbaren Grund gab. Die Geltendmachung eines Neigungsmangels und, im Fall eines Jurastudiums, der Hinweis auf Schwierigkeiten mit der juristischen Fachsprache sind insoweit nicht ausreichend. Dies stellt das Verwaltungsgericht Koblenz klar (Urteil vom 18.04.2016, Az.: 3 K 221/15.KO).
Amt verweigert BAföG nach Wechsel der Fachrichtung
Die Klägerin war vom Wintersemester 2012/2013 bis zum Sommersemester 2014 als Studentin der Rechtswissenschaft an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz eingeschrieben und bezog in dieser Zeit BAföG. Am 14.11.2012 erlitt sie einen Unfall und war bis zum Ende ihres ersten Fachsemesters arbeitsunfähig. Zum Wintersemester 2014/2015 – also im Oktober 2014 – nahm sie ein anderes Studium an der Hochschule Mainz auf und beantragte abermals BAföG mit dem Hinweis, sie habe nach dem Unfall die Veranstaltungen im ersten Semester ihres Rechtswissenschaftsstudiums verpasst. Deswegen sei sie so zu stellen, als hätte sie die Fachrichtung schon nach drei Semestern gewechselt. Das Amt für Ausbildungsförderung der Universität lehnte den Antrag ab. Hiergegen erhob die Studentin Klage, die aber ohne Erfolg blieb.
VG: Studentin hätte wegen Unfalls gegebenenfalls Urlaubssemester beantragen müssen
Die Klägerin habe nach ihrem Fachrichtungswechsel keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung mehr, so das VG Koblenz. Aus den BAföG-Vorschriften folge, dass ein Student, der die Fachrichtung erst nach dem Beginn des vierten Fachsemesters wechsle, nur dann Ausbildungsförderung beanspruchen könne, wenn es hierfür einen unabweisbaren Grund gebe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Studentin habe lediglich einen Neigungsmangel geltend gemacht und dargetan, die juristische Fachsprache habe sie vor große Schwierigkeiten gestellt. Dies seien aber keine Gründe, die ihr die Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaft unmöglich gemacht hätten. Zudem habe sie den Wechsel des Studiums erst nach vier Semestern vollzogen. Für die Zählung der Fachsemester sei allein auf die Zeit der Immatrikulation abzustellen. Daran ändere auch der Unfall der Studentin nichts. Denn diese habe es entgegen ihrer Obliegenheit, ihr Studium umsichtig zu planen, versäumt, deswegen ein Urlaubssemester zu beantragen. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Koblenz
- Urteil vom 18.04.2016
- 3 K 221/15.KO
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Kein BAföG für Studentin nach Wechsel des Studiums. beck-aktuell, 02.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176866)


